Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung
(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)
Folge haben. Andernfalls wäre der Zweck der Gone-concern-Mittel, nämlich zu einer Rekapitalisierung im Fall einer Sanierung oder Abwicklung der Bank beizutragen, gefährdet oder sogar vereitelt.
Artikel 132a
Die Bestimmung regelt die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 132 für nicht international tätige Banken bei Vorliegen einer ausdrücklichen Staatsgarantie oder eines ähnlichen Mechanismus:
Nach Buchstabe a gilt im Umfang des garantierten Betrags maximal die Hälfte der nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b erforderlichen 40% als erfüllt; die restliche Anforderung sinkt also auf 20% der Gesamtanforderung. Unter einer «ausdrücklichen» Staatsgarantie wird verstanden, dass sie auf Stufe Verfassung oder (kantonalen) Gesetz im formellen Sinn verankert sein muss. Klar ist, dass die Staatsgarantie betragsmässig nur im garantierten Umfang angerechnet werden kann und für einen ungedeckten Restbetrag wiederum Gone-concern-Mittel zu halten wären. Auch die seit 2015 systemrelevante PostFinance (PF) muss Gone-concern- Kapital halten. Eine Methode für dessen Bereitstellung könnte in einer «Kapitalisierungszusicherung» des Bundes bestehen. Bei diesem Mechanismus kann es sich bei entsprechender Ausgestaltung um einen der Staatsgarantie «ähnlichen Mechanismus» im Sinne dieser Bestimmung handeln. Der politische Entscheid, ob die Gone-concern-Mittel der PF gegebenenfalls über eine solche Kapitalisierungszusicherung des Bundes bereitgestellt werden, ist derzeit noch offen. Die entsprechenden Umsetzungsarbeiten würden nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die Hand genommen.
Nach Buchstabe b ist eine weitergehende Erfüllung der Gesamtanforderungen nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b möglich: Die Gesamtanforderung gilt als vollständig erfüllt, wenn der FINMA die Mittel im Krisenfall (1) unwiderruflich, (2) innert kurzer Frist (3) unbelastet zur Verfügung stehen. Es muss sicher sein, dass die Rekapitalisierung ähnlich wie im Fall eines durch die FINMA angeordneten Bail-in erfolgen kann. Die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Unwiderruflich bedeutet im Falle einer kantonalen Staatsgarantie, dass die Rekapitalisierung gestützt auf die Staatsgarantie dem politischen Willensbildungsprozess (materiell und in zeitlicher Hinsicht) entzogen ist. Die erforderlichen Mittel sind von den zuständigen Organen im Krisenfall vorbehaltlos abrufbar. Bei Leistungen Dritter heisst unwiderruflich, dass ein rechtsgültiges und unwiderrufliches Zahlungsversprechen in Höhe der erforderlichen Gone-concern- Mittel vorliegt. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Garanten dürfen keine Zweifel bestehen. Bei Kantonalbanken muss die Staatskasse des Kantons deshalb über entsprechende liquide Mittel verfügen.
Innert kurzer Frist bedeutet innerhalb maximal 48 Stunden («über das Wochenende») ab Abruf des Gone-concern-Kapitals durch die FINMA.
Unbelastet ist das Kapital dann, wenn es insbesondere nicht durch Sicherungsrechte oder Verrechnungsforderungen belastet ist.
Artikel 133
In der Sachüberschrift wird klargestellt, dass die Bestimmung nur für internationaltätige systemrelevante Banken gilt. Das Rabattsystem wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um den Banken Anreize zu geben, ihre (globale) Sanier- und Abwickelbarkeit so weit zu verbessern, dass Defiziten im grenzüberschreitenden Bereich und in Ermangelung eines leistungsfähigen internationalen Insolvenzrechts präventiv entgegengewirkt wird. Entsprechend den mit den Rabatten verbundenen Zielsetzungen sollen nur international tätige systemrelevante Banken sowie deren dem Geltungsbereich des Fünften Titels der ERV unterstehenden Tochtergesellschaften in der Schweiz rabattberechtigt sein.