Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung

(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Entsprechend dem Auftrag aus Artikel 52 des Bankengesetzes (BankG1) hat der Bundesrat am 28. Juni 2017 seinen zweiten Evaluationsbericht über systemrelevante Banken2 veröffentlicht. Er kommt darin zum Schluss, dass das bestehende Regulierungsmodell nicht grundlegend angepasst werden muss. Handlungsbedarf besteht jedoch im Bereich der Gone-concern-Kapitalanforderungen. Neu sollen auch die nicht international tätigen systemrelevanten Banken (ZKB, Raiffeisen und PostFinance) solche Anforderungen erfüllen. Am 28. Juni 2017 erteilte der Bundesrat dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD den Auftrag, eine Vernehmlassungsvorlage zu den notwendigen rechtlichen Anpassungen auszuarbeiten.

1.2 Neuregelung

Im Evaluationsbericht des Bundesrates wurden die Eckwerte für die Gone-concern-Komponente für die nicht international tätigen systemrelevanten Banken (D-SIBs [für domestic systemically important banks]) folgendermassen festgelegt:

 Die risikogewichteten Gone-concern-Anforderungen sollen die Going-concern-Anforderun-

gen in einem im Vergleich zu den international tätigen systemrelevanten Banken reduzierten Umfang von 40% spiegeln. Im Gegenzug finden die Bestimmungen zur Gewährung von Rabatten für eine verbesserte (globale) Sanier- und Liquidierbarkeit keine Anwendung.

 Die 40% Spiegelung der Gone-concern-Anforderungen soll auch auf die Leverage Ratio

angewandt werden.

 Im Sinne einer auf die D-SIBs abgestimmten flexiblen Umsetzung soll Möglichkeit eröffnet

werden, die Gone-concern-Anforderungen mit Tier1-Kapital (hartes Kernkapital und zusätzliches Kernkapital) zu erfüllen.

 Die Anforderungen können auch bis zu 50% mit einer expliziten kantonalen Staatsgarantie

oder mit einem ähnlichen Mechanismus erfüllt werden, bei Einhaltung von zusätzlichen Bedingungen sogar bis zu 100% (siehe dazu nachfolgend Ziff. 2.1).

Die entsprechend notwendige Überarbeitung der Eigenmittelverordnung (ERV3) bietet Gelegenheit, eine von der FINMA angeregte Änderung in der Behandlung von Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen, zu konsolidierenden Tochtergesellschaften aufzunehmen. Konkret wird vorgeschlagen, den bisherigen Abzug dieses Beteiligungswertes in der Einzelinstitutsberechnung der Eigenmittel der Gesellschaft, welche die Beteiligung hält, fallen zu lassen. Der Abzug soll stattdessen durch eine Risikogewichtung ersetzt werden. In den Verfügungen betreffend die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken (Art. 9 BankG) hat die FINMA den Regimewechsel gegenüber Credit Suisse und UBS bereits verfügt und auf den 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. Der Wechsel vom Beteiligungsabzug zur Risikogewichtung soll nunmehr für alle Banken in der ERV geregelt werden. Durch den Regimewechsel werden sich bei Einzelinstitutsbetrachtung die ausgewiesenen Kapitalkennzahlen der betroffenen Banken verbessern. Die konsolidierten Kennzahlen bleiben bei allen Banken unverändert.

Im Weiteren soll klarer gefasst werden, welche Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe die - Anforderungen für systemrelevante Banken erfüllen müssen. Dabei sollen insbesondere die Stammhäuser der beiden Grossbanken (sog. Parent-Banken) auch nach der Ausgliederung eines Grossteils der systemrelevanten Funktionen in eigene (Schweizer) Bankeneinheiten auf

1 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen; SR 952.0

2 BBl 2017 4847

3 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler; SR 952.03