Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung der Eigenmittelverordnung

(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Gone-concern-Kapital

Artikel 132

Die Eckwerte des Bundesrates betreffend die Gone-concern-Komponente für inlandorientierte system-relevante Banken machen eine Anpassung von Artikel 132 ERV notwendig. Die neue Sachüberschrift «Grundsatz» und die Anpassung in Absatz 1 zeigen auf, dass sich der Artikel auf alle systemrelevanten Banken (und damit neu auch auf die nicht international tätigen) bezieht.

In Absatz 2 erfolgt sodann die Festlegung der unterschiedlichen Anforderungen, die sich für inter-national tätige (Bst. a) und nicht international tätige systemrelevante Banken (Bst. b) ergeben.

 Buchstabe a legt die Anforderung für international tätige Banken weiterhin bei 100% der

Gesamtanforderung fest, vorbehältlich eines Rabatts nach Artikel 133 ERV.

 Buchstabe b legt die Gone-concern-Anforderungen der nicht international tätigen Banken

fest. Die Anforderungen betragen grundsätzlich 40% der Gesamtanforderungen im Sinne von Artikel 129 ERV.

Absatz 3 hält unverändert fest, dass die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels – in der Form von Bail-in-Bonds zu halten sind.

Absatz 4 setzt die bislang geltende bevorzugte Behandlung von tief auslösendem Wandlungskapital (Instrumente zur Erfüllung der progressiven Komponente unter altem Recht) fort und erweitert diese auf das Kernkapital und Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt. Unter das Wandlungskapital können auch entsprechend ausgestaltete Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off-Bonds) fallen, welche sich insbesondere für diejenigen nicht international tätigen systemrelevanten Banken eignen, deren Eigentümerstruktur nach einem eventuellen Bail-in nicht verändert werden soll. Entsprechend dem vom Bundesrat festgelegten Anrechnungsverhältnis von 2 zu 3 werden Tier1-Kapitalinstrumente mit Faktor 1.5 zur Erfüllung der Anforderungen angerechnet.

Absatz 5 hält sodann fest, dass bei international tätigen Banken aufgrund der parallel möglichen Gewährung von Rabatten die Reduktion gesamthaft nicht über 2% in der Leverage Ratio und 5.8% bei der auf der RWA-Quote basierten Anforderung hinausgehen darf. Die Reduktion darf zudem nicht dazu führen, dass internationale Standards unterschritten werden. Der Begriff «internationale Standards» bezieht sich derzeit im Wesentlichen auf die für die international tätigen systemrelevanten Banken anwendbaren FSB TLAC-Anforderungen.

Absatz 6 enthält die wichtige Präzisierung, dass Tier1-Kapital, das bereits zur Erfüllung der Gone-concern-Anforderungen eingesetzt wird, nicht zugleich zur Erfüllung der Going-concern- Anforderungen angerechnet werden kann. Als Folge davon sind Tier1-Kapitalinstrumente überdies auch der Zurechnung an die Going-concern-Mittel für die Belange der Risikoverteilung entzogen.

Die Gone-concern-Anforderungen sind gleich wie die Going-concern-Anforderungen dauernd einzuhalten. Eine Verletzung der Anforderungen führt zu Massnahmen der FINMA, z.B. zu einem Dividendenausschüttungsverbot.

Absatz 7 schränkt die Nutzung von überschüssigem Tier1-Kapital ein, welches zuvor zur Deckung von Gone-concern-Anforderungen eingesetzt wurde und neu zur Deckung einer entstandenen Lücke der Going-concern-Anforderungen verwendet werden soll. Eine solche Verwendung oder Umwidmung darf nicht eine Verletzung der Gone-concern-Anforderungen zur