Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung

(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)

Grund ihrer herausragenden Bedeutung für die Finanzgruppen weiterhin den Bestimmungen des Fünften Titels der ERV unterstehen.

Schliesslich sollen wesentliche Gruppengesellschaften, die die in Artikel 3a der Bankenverordnung (BankV)4 für eine Weiterführung der Geschäftsprozesse genannten notwendige Dienstleistungen erbringen, im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 BankV neu als im Finanzbereich tätige Unternehmen gelten. Damit wird die Grundlage geschaffen, um diese Unternehmen trotz fehlender Bank- oder Effektenhändlerbewilligung der konsolidierten Aufsicht zu unterstellen (vgl. Art. 23/24 BankV).

1.3 Internationale Entwicklungen und Rechtsvergleich

1.3.1 Gone-concern-Kapitalanforderungen

Bei den internationalen Standards des Financial Stability Board (FSB) stehen im Bereich der prudenziellen Massnahmen seit Längerem auch Massnahmen für den Krisenfall im Vordergrund. Damit sollen bei einem Ausfall einer systemrelevanten Bank (SIB) ein geordneter Marktaustritt sowie die Fortführung systemisch bedeutender Dienstleistungen sichergestellt werden. Mit diesem Ziel hat das FSB im November 2015 den Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC)-Mindeststandard mit Going-concern- und Gone-concern-Kapitalanforderungen verabschiedet. Dieser Standard gilt grundsätzlich für international bzw. global systemrelevante Banken (G-SIBs).

In der EU sind Gone-concern-Kapitalanforderungen grundsätzlich für alle Banken vorgesehen und werden unter dem Namen «Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities» (MREL) institutsspezifisch bestimmt.5 Das Vereinigte Königreich hat diese Anforderungen konkretisiert und eine entsprechende Gesetzesvorlage zur Konsultation veröffentlicht. Die MREL umfassen eine Going-concern- plus eine Gone-concern-Kapitalanforderung und entsprechen damit grundsätzlich den internationalen TLAC-Anforderungen. Es werden in Abhängigkeit der Grösse verschiedene Fälle unterschieden. Der für Schweizer inlandorientierte SIBs vergleichbare Fall ist derjenige für die grössten Banken mit einer Bilanzsumme von über 25 Milliarden Pfund. Für diese Banken sollen die Gone-concern-Kapitalanforderungen die minimalen Goingconcern-Kapitalanforderungen spiegeln. Für die drei inlandorientierten Schweizer SIBs würde dieser Mechanismus einer Gone-concern-Anforderung von mindestens 8 Prozent RWA entsprechen. Die vorgeschlagenen Gone-concern-Kapitalanforderungen für die inlandorientierten SIBs liegen somit unter den Anforderungen im Vereinigten Königreich.

International wie national wurde die Diskussion geführt, ob in Bezug auf die Leverage Ratio auf Grund von Risikoüberlegungen bei der Berechnung des Gesamtengagements (Art. 125a ERV) die Zentralbankguthaben ausgenommen werden sollten. Damit könnten den Finanzinstituten gewisse Erleichterungen bei den Eigenmittelanforderungen gewährt werden. Dazu ist anzumerken, dass die Leverage Ratio bewusst als nicht risikobasierte Eigenmittelanforderung konzipiert wurde. Allerdings besteht beispielsweise im Vereinigten Königreich die Möglichkeit, dass ein Finanzinstitut eine entsprechende Ausnahme bei der Berechnung der Leverage Ratio beantragen kann. Diese Regelung wurde geschaffen, um allfälligen Fehlanreizen in Bezug auf die Haltung von Zentralbankguthaben und damit zusammenhängenden negativen Auswirkungen auf die Umsetzung der Geldpolitik zu begegnen. Ziel war es jedoch nicht, Erleichterungen für die Finanzinstitute zu schaffen. Aus diesem Grund werden im Fall einer Ausnahme die Mindesteigenmittelanforderungen für das entsprechende Institut in Bezug auf die Leverage

4 Verordnung über die Banken und Sparkassen; SR 952.02

5 Richtlinie (EU) 2014/59 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR.