Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung
(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)
3.2 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorgeschlagene Änderung im Bereich der Gone-concern-Anforderungen reduziert die implizite Staatsgarantie und damit das finanzielle Risiko für den Bund und den Steuerzahler, da dadurch die Wahrscheinlichkeit einer mit hohen Kosten verbundenen staatlichen Rettung tiefer ausfällt. Je stärker die Postfinance die verschärften Gone-concern-Anforderungen durch Gewinnrückbehalt erreichen will, umso mehr könnten die jährlichen Gewinnausschüttungen an den Bund temporär reduziert werden. Auch für den Kanton Zürich als Eigner einer inländischen systemrelevanten Bank und dessen Steuerzahler wird das finanzielle Risiko geringer. Das genaue Ausmass der Risikominderung ist davon abhängig, ob im Ernstfall die kantonale Staatsgarantie vor oder nach Ausübung der Gone-concern-Komponente zum Tragen kommt.
3.3 Zweckmässigkeit im Vollzug
Die vorgeschlagenen Massnahmen sind zweckmässig im Vollzug. Die zur Erfüllung der Goneconcern-Anforderungen im Vordergrund stehenden Instrumente wie Rückbehaltung von Gewinnen oder die Emission von Write-off- oder Bail-in-Anleihen stehen bereits heute zur Verfügung. Durch die angemessenen Übergangsfristen erhalten die betroffenen Institute zudem die Möglichkeit, in einer firmenspezifischen und für sie optimalen Weise die neuen Anforderungen umzusetzen. Schliesslich führt die Systemumstellung beim Beteiligungsabzug zu einer Vereinfachung gegenüber den geltenden Bestimmungen.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Änderungen in der ERV und der BankV stützen sich wie diese selber auf das BankG.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden internationalen Verpflichtungen. Der internationale TLAC-Standard schreibt zwar Gone-concern-Anforderungen für Banken vor, findet aber nur auf global systemrelevante Banken Anwendung, das heisst nicht auf die drei von den vorgeschlagenen Anpassungen betroffenen inlandorientierten systemrelevanten Banken. Auch beim Beteiligungsabzug findet der diesbezüglich relevante Basel 3-Standard nur auf konsolidierter Stufe Anwendung. Der vorgeschlagene Regimewechsel betrifft nur Stufe Einzelinstitut.
4.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es ist keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen vorgesehen.
5 Inkrafttreten
Die Neuerungen sollen auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten.