Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung

(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)

Während Absatz 2 unverändert bleibt, vollzieht Absatz 3 die Erweiterung der privilegierten Anrechnung von tiefauslösendem Wandlungskapital auf das Kernkapital und hochauslösendes Wandlungskapital nach.

2.2 Beteiligungsabzug

Artikel 32 Buchstabe j

In Buchstabe j ist gegenwärtig der volle Abzug des Wertes der Netto-Longposition von direkten Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, in erster Linie Tochtergesellschaften, vom harten Kernkapital einer Bank vorgesehen. Die FINMA hatte insbesondere gegenüber den beiden Stammhäusern der Grossbanken Credit Suisse und UBS bereits in der Vergangenheit aufgrund des besonderen Sachverhaltes (sehr hohe Beteiligungswerte) Erleichterungen gemäss Artikel 125 ERV, hauptsächlich durch Genehmigung der Risikogewichtung eines Teils der Beteiligungen, gewähren müssen. Buchstabe j kam daher bei den Stammhäusern der Grossbanken nur für einen unterschiedlich grossen Teil der Beteiligungen zur Anwendung.

Weil zum einen die von den Banken für ihre Stammhäuser offengelegten Kapitalkennzahlen keinen aussagekräftigen Rückschluss auf die Dimension des Beteiligungswertes zuliessen und zum anderen neue Beteiligungen (u.a. als Folge der Ausgliederung des Schweizer Geschäftes je in eine Tochtergesellschaft) den Anteil von risikogewichteten Beteiligungen noch erhöhten, stellte sich die grundlegende Frage, ob eine Fortsetzung des bisherigen Regimes mit Risikogewichtung und Beteiligungsabzügen noch zweckmässig ist. Die FINMA entschied sich nach eingehender Prüfung auch der Systeme der für die Schweiz massgebenden Jurisdiktionen zum Systemwechsel. Fortan sollten die Beteiligungswerte nicht mehr von den Eigenmitteln abgezogen, sondern der Risikogewichtung unterliegen, was die FINMA gegenüber den beiden Grossbanken inzwischen bereits mittels Verfügung umgesetzt hat. Aus den gleichen Überlegungen soll nach dem vorliegenden Entwurf neu die Risikogewichtung gemäss Anhang 4 der ERV im Normalfall für die entsprechenden Beteiligungen aller Banken gelten. Um den unterschiedlichen Verhältnissen bei ausländischen und inländischen Tochtergesellschaften Rechnung zu tragen, wird für die Beteiligungen im Ausland ein höheres Risikogewicht (400%) als im Inland (250%) gewählt. Ausländische Tochtergesellschaften haben ein höheres Transferrisiko. Sie unterstehen vor allem aber einer Regulierung durch ausländische Behörden, die zu signifikanten Veränderungen (vor allem Erhöhungen) ihres regulatorischen Kapitals führen kann. Auch können allenfalls Kapitalrückführungen selbst aus gut kapitalisierten Tochtergesellschaften nicht zeitnah durchgeführt werden, weil sie der Zustimmung von Aufsichtsbehörden unterliegen. Diese Risiken bestehen bei schweizerischen Beteiligungen nicht. Entscheidend ist im Übrigen das tatsächliche Risikodomizil einer Beteiligung, was der Praxis der FINMA entspricht. So wird bspw. eine ausländische Banktochtergesellschaft, welche über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft in der Schweiz gehalten wird, nicht zur schweizerischen Beteiligung.

Buchstabe j wird aber nicht gänzlich gestrichen. Neu soll der bisherige Normalfall – der Abzug von Beteiligungen vom harten Kernkapital – die Ausnahme sein, welche durch die FINMA angeordnet werden müsste. Ein möglicher Anwendungsfall könnte sich aus sachverhaltsspezifischen Anforderungen mit Hinblick auf die Umsetzung einer effektiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung ergeben. Gründe könnten darin bestehen, dass in einer Jurisdiktion das Schweizer System für dortige Tochtergesellschaften als ungenügend erachtet wird, oder wenn zusätzliche Beteiligungswerte im Stammhaus formell als Kredite ausgewiesen werden.

Artikel 125

Die Bestimmung hatte bisher als Sondernorm bei Vorliegen spezieller Voraussetzungen für systemrelevante Banken – in der Vergangenheit angewendet einzig für die beiden Grossbanken – geregelt, wie die FINMA mit dem Spannungsverhältnis der gleichzeitigen Erfüllung der