Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/14: Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) · 15 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung
(Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)
dadurch die Leverage Ratio auf rund 11 Prozent ansteigen. Diese Erhöhung betrifft ausschliesslich die Einzelinstitutssicht; in der ökonomisch letztlich relevanteren konsolidierten Betrachtung bleibt die Leverage Ratio unverändert.
Auswirkungen auf nicht-systemrelevante Institute
Risikogewichtung beim Beteiligungsabzug
Grundsätzlich sind von der Änderung alle Banken betroffen, die Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft halten: Die Beteiligungen müssen nicht mehr vom Eigenkapital abgezogen werden sondern werden neu risikogewichtet, zu den RWAs addiert und mit Kapital unterlegt. Der Wegfall der Erleichterungen nach Artikel 125 ERV hat keine Folgen für nicht-systemrelevante Banken (Kategorie 3-5), da diese Erleichterungen heute nur für systemrelevante Banken gelten (Kategorie 1 und 2). Die ausgewiesene Leverage Ratio steigt hingegen auf Stufe des Einzelinstituts für alle Banken mit Beteiligungen (Kategorie 1-5) und die Anforderungen sind entsprechend leichter zu erfüllen.8
Konkret ergibt eine Schätzung folgenden Einfluss auf die CET1-Ratio (RWA) auf Stufe Einzelinstitut:9
Kategorie 2: Unter den drei D-SIBs hätte die Risikogewichtung bei Raiffeisen Schweiz einen
signifikanten Anstieg der Ratio zur Folge10, die beiden anderen D-SIBs wären praktisch nicht betroffen.11
Kategorie 3: Bei 4 Instituten könnte die CET1-Ratio zwischen 20-25 Prozent ansteigen, bei
einem Institut um ca. 8 Prozent.
Kategorie 4: Die CET1-Ratio könnte bei 5 Banken zwischen 10-20 Prozent ansteigen.
Kategorie 5: Die CET1-Ratio könnte bei 6 Banken zwischen 10-36 Prozent ansteigen.
Die Umstellung auf die Risikogewichtung führt also bei jenen Banken, die Beteiligungen haben, dazu, dass diese höhere CET1-Ratios ausweisen als bisher. Für rund fünf Prozent der Banken haben die neuen Anforderungen substantielle Erleichterungen auf Einzelinstitutsebene zur Folge.12 Insgesamt werden gemäss Schätzung der FINMA ungefähr CHF 2.8 Mrd. CET1 frei. Bei Banken der Kategorien 3-5 werden rund CHF 1.9 Mrd. frei, was 2.5 Prozent des von diesen Banken gehaltenen CET1 entspricht. Dieses Eigenkapital kann – muss aber nicht
– dem Bankensystem entzogen werden (z.B. durch höhere Dividendenausschüttung falls die Anforderung auf konsolidierter Stufe dies nicht verhindern sollte). Alternativ können die betroffenen Banken auf die erleichterten Kapitalanforderungen auch mit einer Risikoerhöhung reagieren (wiederum falls die Anforderung auf konsolidierter Stufe dies nicht verhindern sollte). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in der Folge alle betroffenen Banken höhere Risiken eingehen oder höhere Dividenden ausschütten werden. Vielmehr hängt die Reaktion der Banken von deren Geschäftsmodell ab. Insbesondere für Banken der Kategorie 4 und 5 kann eine hohe Eigenmittelausstattung eine bewusste Differenzierungsmöglichkeit auf dem Markt sein.
8 Eine Leverage Ratio-Anforderung von 3% für Banken der Kategorie 3-5 trat im Januar 2018 in Kraft.
9 Es kann rechnerisch exakt ermittelt werden, wie sich das anrechenbare harte Eigenkapital bei einem Wegfall des Abzuges verbessert. Hingegen ist es komplizierter, den gegenläufigen Effekt der Risikogewichtung jener gleichen Beteiligungen zu bestimmen, weil bisher eine Unterscheidung zwischen Tochtergesellschaften im Inland und im Ausland nicht notwendig war. Die FINMA ging bei ihrer Schätzung deshalb von der vereinfachten Sichtweise aus, dass die Beteiligungen nur an schweizerischen Unternehmen bestehen. Dadurch wird der Effekt des Wechsels tendenziell überschätzt.
10 Allerdings von einem bisher tolerierten, relativ tiefen Verhältnis ausgehend. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Anstieg hauptsächlich Erleichterungen, die bisher gewährt werden, eliminiert werden könnten.
11 Insbesondere hat die Zürcher Kantonalbank schon seit 2012 die Erlaubnis der FINMA zur Solokonsolidierung ihrer Tochtergesellschaft in Guernsey, wodurch aktuell ein Abzug (in Zukunft eine Risikogewichtung) für diese Tochtergesellschaft entfällt.
12 Die totale Anzahl Banken, die überhaupt Erleichterungen erzielen, ist nicht bzw. nur der FINMA bekannt.