Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 14 Seiten
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Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung somit um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage bzw. um 8 Wochen. Die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung wird in diesem Fall von 98 auf 154 aufeinanderfolgende Tage verlängert. Mit dieser Lösung kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle mit längerem Spitalaufenthalt ausgeglichen werden. In den restlichen 20 Prozent der Fälle müssten Arbeitnehmerin und Arbeitgeber gemeinsam eine allfällige Verlängerung des Urlaubs über die 56 Tage hinaus vereinbaren (beispielsweise unbezahlter Urlaub), bei der keine gesetzliche Abdeckung durch das EOG bestünde; gegebenenfalls kann der Anspruch auf längeren Urlaub durch Artikel 324a OR entstehen, wenn diese Bestimmung eine Lohnfortzahlungspflicht begründet.
1.4.4 Bezügerkreis
Die Zahl der Mütter, deren Kind längere Zeit im Spital verbleiben muss und die somit Anspruch auf eine längere Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung hätten, wird auf 1000 bis 1200 Frauen pro Jahr geschätzt. Da es sich lediglich um eine längere Ausrichtung der ohnehin gewährten Mutterschaftsentschädigung handelt, ändert sich an den Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung der Entschädigung nichts (siehe Art. 16b EOG). Wie aus dem Bundesratsbericht26 hervorgeht und auch entsprechend dem Wunsch des Parlaments bei Annahme der Motion27 lässt es sich begründen, die verlängerte Auszahlungsdauer auf Frauen zu beschränken, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiterarbeiten. Denn ein Erwerbsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn der längere Spitalaufenthalt einen Lohnausfall über den 14-wöchigen Urlaub hinaus zur Folge hat.
Zurzeit haben jene erwerbstätigen Frauen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, die im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend bzw. arbeitsunfähig (Krankheit, Unfall) oder arbeitslos sind. Nicht erwerbstätige Mütter, die die Voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung erfüllen, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung hängt nicht von der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub ab, aber jegliche Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit beendet den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. In der Praxis entscheidet sich ein Teil der Frauen dazu, ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt zu unterbrechen. In diesem Fall, und wenn das Neugeborene mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss, ist die Erweiterung des Anspruchs auf Urlaub und auf Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung nicht angezeigt, da die betroffenen Frauen bereits weitgehend frei über ihre Zeit verfügen können. Das Ziel der EO besteht darin, einen Lohnausfall zu entschädigen. Hatte die Mutter ohnehin vor, nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr zu arbeiten, so kommt es bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen zu keinem Lohnausfall.
Demnach müssen die Voraussetzungen für den längeren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt ausschliesslich auf jene Frauen beschränkt werden, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin erwerbstätig sind. Die AHV-Ausgleichskassen, die für die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung zuständig sind, werden diese neue Voraussetzung prüfen müssen. Dazu können sie sich auf die vom Arbeitgeber und von der Mutter gelieferten Angaben beziehen. Ausserdem haben sie die Möglichkeit, die Voraussetzung auch nachträglich anhand der entrichteten AHV-Beiträge zu prüfen. Mütter, die im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitsunfähig sind, sind erwerbstätigen Müttern gleichgestellt.
1.4.5 Längerer Mutterschaftsurlaub im OR
In der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass der Aufschub der Mutterschaftsentschädigung auch Aufschub des Mutterschaftsurlaubs beinhaltet (siehe Kap. 1.2.2), im OR ist dies jedoch nicht explizit festgehalten. Die Vorlage sieht vor, dass der längere Mutterschaftsurlaub bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen von mehr als drei Wochen aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit in Artikel 329f OR explizit geregelt wird. Der Mutterschaftsurlaub muss sich um die effektive Dauer des Spitalaufenthalts erweitern, darf die Höchstdauer gemäss EOG aber nicht überschreiten. Sowohl Bundesrat als auch Parlament halten diese Anpassung des Mutterschaftsurlaubs im OR für notwendig.28
1.4.6 Kündigungsschutz
Aktuell sieht Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c OR einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft vor. Die Vorlage schlägt vor, den Kündigungsschutz bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen zu verlängern, denn ohne diese Anpassung hätte die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs keine Arbeitsplatzsicherheit. Müsste ein Neugeborenes länger als drei Wochen in Spital verbleiben, würde der Mutterschaftsurlaub den aktuell in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c OR vorgesehenen 16-wöchigen Kündigungsschutz überschreiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung gilt der Kündigungsschutz somit bis zum Ende der Mutterschaftsentschädigung. Sowohl Bundesrat als auch Parlament halten diesen Schutz für notwendig.29
2 Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG)
Art. 16b Abs. 3 Bst. a
Mit dieser Änderung wird ein falscher Verweis korrigiert. Absatz 3 Buchstabe a muss auf Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verweisen und nicht auf Absatz 1 Buchstabe a. Hierbei handelt es sich um die Voraussetzung, mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, die durch Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit beeinträchtigt werden könnte. Diese Bestimmung wurde bereits sinngemäss angewandt; materiell gesehen ändert sich dementsprechend nichts.
26 Bericht des Bundesrates vom 20. April 2016: «Einkommen der Mutter bei Aufschub der Mutterschaftsentschädigung infolge längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes», S. 16
27 AB 2017 N 937
28 Bericht des Bundesrates vom 20. April 2016: «Einkommen der Mutter bei Aufschub der Mutterschaftsentschädigung infolge längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes», S. 25 und AB 2017 N 937
29 Bericht des Bundesrates vom 20. April 2016: «Einkommen der Mutter bei Aufschub der Mutterschaftsentschädigung infolge längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes», S. 25 und AB 2017 N 937