Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 14 Seiten
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Tabelle 1
Anzahl Neugeborene nach Spitalaufenthalten von über 21 Tagen (2015)
Laut Medizinischer Statistik der Krankenhäuser liegt die Dauer der Spitalaufenthalte von Neugeborenen in rund 60 Prozent der Fälle nicht über 35 Tagen. Je länger der Spitalaufenthalt, umso weniger Fälle werden verzeichnet: Eine Hospitalisierung von über 95 Tagen betrifft nur etwa 6 Prozent der Fälle; im Jahr 2015 entsprach dies rund 80 Neugeborenen. Bei sehr schweren Fällen (rund 60 Kinder) dauert der Spitalaufenthalt zwischen 100 und 366 Tagen. Die Anzahl der Kinder, die aufgrund ihres Gesundheitszustands sehr lange im Spital bleiben müssen, ist folglich eher beschränkt.
1.4.2 Längere Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung im EOG
Bundesrat und Parlament haben sich für die Lösung einer Taggeldversicherung entschieden: Das EOG wird dahingehend angepasst, dass bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen die Mutterschaftsentschädigung länger ausgezahlt wird. Diese Lösung ist günstiger als eine Verankerung der Lohnfortzahlungspflicht im OR. Zudem bietet sie den Vorteil, dass sie auch für selbstständigerwerbende Frauen gilt und nicht ausschliesslich durch den Arbeitgeber getragen wird. Das Parlament ging mit dem Bundesrat dahingehend einig, dass die längere Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung auf eine Höchstzahl an Taggeldern beschränkt wird, mit der die meisten Fälle angemessen gedeckt sind, und dass der Anspruch auf Frauen begrenzt ist, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiterarbeiten.
Aktuell wird für einen Aufschub des Entschädigungsanspruchs vorausgesetzt, dass das Neugeborene mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss (Art. 24 EOV). Die Voraussetzung der Mindestdauer des Spitalaufenthalts bleibt bestehen und ist künftig im Gesetz verankert. Dauert der Spitalaufenthalt des Neugeborenen nicht länger als 21 Tage, beträgt die Zahl der Taggelder bei Mutterschaft weiterhin 98 Tage. Ebenfalls kein Anspruch auf Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung besteht, wenn der Gesundheitszustand des Kindes nach der Rückkehr nach Hause einen erneuten Spitalaufenthalt erfordert. Das heutige Gesetz begrenzt die Dauer des Aufschubs nicht. So endet der Anspruch auf Aufschub im Zeitpunkt, in dem das Neugeborene nach Hause gehen kann oder stirbt. Es ist nicht wünschenswert, die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung und den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub auf unbegrenzte Zeit zu verlängern. Es gilt somit, einen angemessenen Zeitraum festzulegen, der die meisten Fälle abdeckt. Eine vollständige Übernahme aller Fälle ist nicht möglich, denn längere Spitalaufenthalte können bis zu einem Jahr oder mehr dauern. In solchen besonders schweren Fällen kann erwartet werden, dass andere Lösungen gefunden werden. Versicherungsleistungen zu gewähren, ohne eine Frist dafür festzulegen, würde überdies dem System der Taggeldversicherungen widersprechen. Wie die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung auf 98 Tage beschränkt ist, so soll auch die Verlängerung zeitlich begrenzt werden. Zur Ermittlung der geeigneten Dauer des Aufschubs stützt sich die Vorlage auf die statistischen Daten zur Hospitalisierung von Neugeborenen.
1.4.3 Dauer der längeren Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung
Zur Deckung der Einkommenslücken wird vorgeschlagen, die Entschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen auf höchstens 56 Tage zu begrenzen, was dem 8-wöchigen Arbeitsverbot nach Artikel 35a Absatz 3 ArG entspricht. Wie bei der Mutterschaftsentschädigung ohne längeren Spitalaufenthalt handelt es sich bei den 56 Tagen nicht um Arbeitstage, sondern sie setzen sich aus Wochentagen, Feiertagen und Wochenende zusammen. Ab einem Spitalaufenthalt von mehr als drei Wochen verlängert sich die