Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 14 Seiten
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Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des revidierten EFTA-Übereinkommens31 auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.
Der Erwerbsersatz für Dienstleistende gehört nicht zu den vom internationalen Recht geregelten Risiken der sozialen Sicherheit und kann deshalb beliebig ausgestaltet werden. Die Ausgestaltung der Leistungen bei Mutterschaft hingegen muss den internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen, welche die Schweiz auf diesem Gebiet übernommen hat. Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004)32 und 987/200933 an. Diese gelten auch für Leistungen bei Mutterschaft, welche im Anwendungsbereich des EOG sind (Artikel 28a EOG). Nach der VO 883/2004 ist die Schweiz verpflichtet, Staatsangehörige eines EU- bzw. EFTA-Staates gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger (Art. 4 VO 883/2004) und ihnen Mutterschaftsentschädigung zu gewähren, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen, nötigenfalls unter Mitberücksichtigung von entsprechenden Versicherungszeiten in einem EU-/EFTA-Staat, erfüllen (Art. 6 VO 883/2004). Die Mutterschaftsentschädigung ist auch bei Wohnsitz im EU- oder EFTA-Raum zu gewähren (Art. 7 VO 883/2004), also namentlich an Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Die einzelnen Massnahmen der vorliegenden Revision sind vereinbar mit den erwähnten Koordinierungsvorschriften.
Überdies hat die Schweiz das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz34 ratifiziert. Dieses regelt die durch die Vorlage korrigierte Problematik nicht explizit.
Da die vorgeschlagene Regelung den betroffenen Frauen einen besseren Schutz bietet, kann sie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht zuwiderlaufen.
4.3 Vereinbarkeit mit anderen Gesetzen
4.3.1 Koordination mit dem Arbeitsgesetz
Beim ArG steht der allgemeine Gesundheitsschutz im Vordergrund. So sieht es in Artikel 35a vor, dass Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen. Die Zeitspannen nach ArG stehen nicht in direktem Zusammenhang mit in anderen Gesetzen vorgesehenen Urlauben, insbesondere mit dem Mutterschaftsurlaub. Auch die Entlöhnung wird nicht durch das ArG geregelt. Somit ist keine Anpassung des ArG erforderlich.
4.3.2 Koordination mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Mutterschaftsentschädigung ist ein Einkommen im Sinne der AHV. Demnach wird sie auch wie ein Lohn behandelt und es werden AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge darauf erhoben. Der EO-Ausgleichsfonds übernimmt die Arbeitgeberbeiträge; die Arbeitnehmerbeiträge werden direkt von der Leistung abgezogen. Gleiches gilt für die zusätzlichen Entschädigungen bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen. Da es sich um eine längere Ausrichtung der ohnehin gewährten Mutterschaftsentschädigung in Fällen handelt, in denen das Neugeborene längere Zeit im Spital verbleiben muss, ist keine Gesetzesänderung nötig.
4.3.3 Koordination mit der beruflichen Vorsorge
Im Rahmen der beruflichen Vorsorge kann grundsätzlich nur der tatsächlich erzielte AHV-Lohn versichert werden. Dieser in Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)35 verankerte Grundsatz ist vor allem mit steuerlichen Überlegungen begründet. Daraus leitet sich ab, dass eine Mutter, deren AHV-Lohn nach der Niederkunft vorübergehend sinkt, eigentlich damit rechnen müsste, dass der Schutz durch die zweite Säule ebenfalls abnimmt. Bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung in der Erwerbsersatzordnung im Jahr 2005 hat das Parlament den Geltungsbereich von Artikel 8 Absatz 3 BVG, der eine Abweichung von diesem Grundsatz vorsieht, allerdings ausgeweitet. Der Schutz der zweiten Säule wird somit auf demselben Niveau beibehalten wie bis anhin (Beibehaltung des bisherigen koordinierten Lohns), wenn der Lohn aufgrund von Mutterschaft vorübergehend sinkt. Das muss auch bei einem Aufschub der Mutterschaftsentschädigung der Fall sein. In Bezug auf die Dauer der Beibehaltung des koordinierten Lohns auf dem bisherigen Niveau verweist die aktuelle Bestimmung auf die Artikel 324a und 329f OR. Da es sich um eine Verlängerung des Anspruchs auf die ohnehin gewährte Mutterschaftsentschädigung in Fällen handelt, in denen das Neugeborene längere Zeit im Spital verbleiben muss, behält der Verweis seine Gültigkeit, und es ist keine Gesetzesänderung nötig, da Artikel 329f OR dahingehend angepasst wird, dass die Dauer des längeren Spitalaufenthalts über das EOG abgegolten wird.
4.3.4 Koordination mit der Unfallversicherung
Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)36 endet die Versicherung für Nichtberufsunfälle mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Als Lohn gemäss Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)37 gelten der massgebende Lohn im Sinne der AHV, die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und jene der Krankenkassen sowie der privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach der Erwerbsersatzordnung sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVV). Bei der Einführung des Mutterschaftsurlaubs wurde die UVV dahingehend geändert, dass die Leistungen der Erwerbsersatzordnung bei Mutterschaft explizit unter den als Lohnersatz geltenden Entschädigungen aufgeführt sind. Die Mütter, die vor dem Mutterschaftsurlaub obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, sind während des ganzen Urlaubs somit weiter versichert, sofern sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, die mindestens einen halben
31 SR 0.632.31
32 SR 0.831.109.268.1
33 SR 0.831.109.268.11
34 SR 0.822.728.3
35SR 831.40
36SR 832.20