Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 14 Seiten
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Änderungen des Obligationenrechts (OR)
Art. 329f Abs. 1 und 2
Artikel 329f OR wird dahingehend geändert, dass der Mutterschaftsurlaub bei Hospitalisierung des Neugeborenen im Sinne von Artikel 16c Absatz 3 E-ATSG verlängert werden kann. Der Mutterschaftsurlaub wird also an die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung angepasst.
Art. 336c Abs. 1 Bst. c
Die vorgeschlagene Änderung verlängert den Kündigungsschutz um die längere Dauer des Mutterschaftsurlaubs bei mindestens dreiwöchigem Spitalaufenthalt gemäss ATSG. Der Kündigungsschutz wird folglich um die effektive Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen verlängert, höchstens aber um acht zusätzliche Wochen gegenüber der heutigen Regelung. Der Kündigungsschutz kann nur dann über die 16. Woche verlängert werden, wenn der Spitalaufenthalt des Neugeborenen gemäss ATSG mehr als drei Wochen dauert. Sieht ein Arbeitsvertrag oder ein GAV einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen und eine mögliche Verlängerung bei einem Spitalaufenthalt ab zwei Wochen vor, so entsteht durch diese zwei Wochen kein Anspruch auf einen Urlaub nach Art. 329f E-OR und in der
17. und 18. Woche besteht kein Kündigungsschutz, ausser dieser ist im Arbeitsvertrag oder GAV vorgesehen.
3 Auswirkungen
3.1 Kosten und finanzielle Auswirkungen für die EO
Die durch die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung von 56 Tagen verursachten Kosten werden auf 5,5 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.
Seit dem 1. Juli 2005 sind die Aufwendungen für die EO infolge der Einführung der Mutterschaftsentschädigung und der Anhebung der Leistungen für Dienstleistende stark angestiegen. Deshalb hatte der Gesetzgeber ursprünglich vorgesehen, den Beitragssatz im Jahr 2008 von 0,3 auf höchstens 0,5 Prozent anzuheben. Da die Einnahmen der EO wegen der guten Wirtschaftsentwicklung in diesen Jahren höher ausfielen als erwartet, hat der Bundesrat die vorübergehende Erhöhung aber erst 2010 beschlossen. Der Beitragssatz wurde vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 um den gesetzlich vorgesehenen Höchstansatz angehoben. Die Erhöhung des Beitragssatzes hat die finanzielle Situation verbessert, sodass die Liquidität gesichert und die Reserven des Fonds wieder aufgebaut werden konnten.
2015 schlossen die EO mit einem positiven Ergebnis, woraufhin der EO-Beitragssatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 auf 0,45 Prozent gesenkt werden konnte. Der Bundesrat wird die Situation vor Ablauf dieser Frist neu beurteilen müssen, um die nötigen Massnahmen für die Zeit nach 2020 zu treffen.
Die geringen Kosten, welche die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung verursacht, erfordern keine zusätzlichen Finanzierungsquellen und können über die aktuellen EO-Ressourcen finanziert werden.
3.2 Auswirkungen für Bund und Kantone
Die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung im EOG hat kleinere finanzielle und rechtliche Auswirkungen für Bund oder Kantone. Als Arbeitgeber werden sie ihre Personalreglemente im Bereich Mutterschaftsurlaub anpassen müssen. Für den Bund bedeutet dies konkret, dass sich bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen die Dauer des Mutterschaftsurlaubs von 16 auf höchstens 22 Wochen verlängern wird. Die finanziellen Auswirkungen sind allerdings gering, da der zu 100 Prozent gewährleistete Lohn teilweise durch das EOG übernommen wird.
In Bezug auf den Kündigungsschutz und die Kürzung der Ferien finden die Bestimmungen des OR direkt Anwendung.
3.3 Wirtschaftliche Auswirkungen
Aktuell obliegt die Lohnfortzahlungspflicht, wenn die Mutter aufgrund der Pflege eines kranken Kindes an der Arbeit verhindert ist, dem Arbeitgeber. Die Finanzierung der Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung über die EO wird die Arbeitgeber entlasten, da bei Arbeitsverhinderung künftig nicht mehr sie den Lohn gemäss den Voraussetzungen nach Art. 324b OR entrichten.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) stützt sich auf Artikel 116 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung. Die Änderung des Obligationenrechts stützt sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung.
Das EOG untersteht dem ATSG, das seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist. Alle im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind mit dem ATSG vereinbar.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die EU hat zwecks Erleichterung der Freizügigkeit Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)30 am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen