Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 16c Sachüberschrift und Abs. 2, 3 und 4 Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung
Die Sachüberschrift wird geändert, da dieser Artikel künftig nicht nur den Beginn des Anspruchs regelt, sondern auch die Dauer der Ausrichtung.
Abs. 2: Dieser Absatz regelt die Dauer der Ausrichtung. Die Rechnung beginnt an dem Tag, an dem der Anspruch entsteht. Insofern Absatz 1 nicht geändert wird, entsteht der Anspruch nach wie vor am Tag der Niederkunft. Da die Vorlage eine längere Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung vorsieht, wenn ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt längere Zeit im Spital verbleiben muss, ist die aktuell in Absatz 2 geregelte Bestimmung hinsichtlich des Aufschubs obsolet. In der französischen Version wird der Begriff «ajournement» somit gestrichen.
Abs. 3: Der neue Absatz 3 legt die Dauer der Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen sowie die materiellen Anspruchsvoraussetzungen fest. Die längere Ausrichtung entspricht grundsätzlich der Dauer der Hospitalisierung des Neugeborenen bis es nach Hause gehen kann. Sie kommt zu den 98 Taggeldern hinzu, die grundsätzlich allen Müttern gewährt werden, welche die Voraussetzungen nach Artikel 16b EOG erfüllen. Allerdings begrenzt Absatz 3 die Verlängerung auf höchstens 56 Tage. Die kumulativen materiellen Voraussetzungen für die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung sind unter den Buchstaben a und b aufgeführt.
Bst. a: Das Neugeborene muss unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens drei Wochen im Spital verweilen. Die für die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung vorausgesetzte Mindestdauer der Hospitalisierung des Neugeborenen entspricht dem, was aktuell für den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b EOV gilt. Insofern die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen künftig eine Voraussetzung für die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung von höchstens 56 Tagen darstellt, so wird sie unter dem neuen Absatz 3 Buchstabe a im Gesetz verankert. Die Anforderungen in Bezug auf die Form des Gesuchs um Verlängerung und die erforderlichen Belege werden auf Verordnungsstufe geregelt, wie dies aktuell beim Aufschub der Mutterschaftsentschädigung der Fall ist.
Bst. b: Die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung ist Frauen vorbehalten, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig sind und direkt nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Während der Schwangerschaft sowie in den 16 Wochen nach der Niederkunft darf der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin nicht kündigen. Hingegen kann die Arbeitnehmerin freiwillig aufhören zu arbeiten und beschliessen, nach dem Mutterschaftsurlaub nicht weiterzuarbeiten. Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen haben, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben, haben somit keinen Anspruch auf eine längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. Diese Bestimmung soll der Mutter durch ein Ersatzeinkommen einen besseren Schutz während des Spitalaufenthalts des Neugeborenen gewähren und dementsprechend den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub sowie den Kündigungsschutz verlängern. Insofern ist es gerechtfertigt, dass die Regelung Frauen vorbehalten ist, die nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Will eine Mutter beispielsweise ihre Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub aufgeben und hat ihr Arbeitsverhältnis vor der Niederkunft beendet oder endet ihr befristeter Arbeitsvertrag während des Mutterschaftsurlaubs, so gilt der längere Spitalaufenthalt des Neugeborenen nicht als Lohnausfall, der über das EOG auszugleichen ist.
Diese neue Voraussetzung wird von den AHV-Ausgleichskassen geprüft werden, wobei sie sich auf die jeweilige Situation im Zeitpunkt der Niederkunft stützen werden. Geprüft werden wird insbesondere, ob bei arbeitnehmenden Müttern im Zeitpunkt der Niederkunft ein nach Ende des Mutterschaftsurlaubs gültiges Arbeitsverhältnis besteht. Dazu wird die Mutter eine Bestätigung ihres Arbeitgebers liefern müssen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde und dass sie vorhat, ihre Erwerbstätigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs fortzusetzen. Ob die Mutter vorhat, ihren Mutterschaftsurlaub durch Ferien zu verlängern oder ihren Beschäftigungsgrad zu senken, ist nicht massgebend. Wenn die Mutter eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen will, wird sie auch dafür den Nachweis zu erbringen haben. Bei selbstständigerwerbenden Müttern wird sich die Ausgleichskasse darauf stützen, ob sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs über den Selbstständigenstatus im Sinne der AHV verfügen. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs ist nicht auf die in Artikel 329f OR festgelegte Mindestdauer von 14 Wochen begrenzt, sondern entspricht dem vertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaub. Zahlreiche Unternehmen und öffentliche Verwaltungsstellen gewähren nämlich grosszügigere Lösungen.
Nicht massgebend ist, ob die Mutter nach der Niederkunft, beispielsweise infolge längeren Spitalaufenthalts des Neugeborenen, beschliesst, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen. In solchen Fällen besteht eine längere Schutzfrist.
Abs. 4: Mit dieser Bestimmung erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Voraussetzungen für die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung für Frauen zu regeln, die im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitsunfähig oder arbeitslos sind und die direkt nach dem Mutterschaftsurlaub keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Auf diese Weise kann der Bundesrat auf Verordnungsstufe vorsehen, dass Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin erwerbstätig, aber arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, ebenfalls berücksichtigt und nicht benachteiligt werden.
Art. 16d Ende des Anspruchs
Artikel 16d über das Ende des Anspruchs auf Erwerbsausfallentschädigung wird neu strukturiert. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann aus folgenden Gründen enden: nach Ablauf der Ausrichtungsdauer von 98 Tagen (Abs. 1) oder nunmehr nach der verlängerten Ausrichtungsdauer bei der Hospitalisierung des Neugeborenen (Abs. 2), die Mutter nimmt ihre Erwerbstätigkeit wieder auf) oder die Mutter stirbt (Abs. 3).
Abs. 1: Der Anspruch auf Entschädigung endet nach Ablauf der Ausrichtungsdauer. Wie bereits jetzt erlischt der Anspruch nach dem
98. Tag nach seinem Beginn, sofern die Mutterschaftsentschädigung nicht verlängert wird.
Abs. 2: Bei Hospitalisierung des Neugeborenen wird der Anspruch um die Tage des effektiven Spitalaufenthalts verlängert, wenn dieser mindestens drei Wochen dauert. Der Anspruch erlischt jedoch in jedem Fall nach dem 154. Tag nach der Niederkunft, auch wenn das Neugeborene noch im Spital verbleiben muss.
Abs. 3: Dieser neue Absatz übernimmt den zweiten Satz vom aktuell geltenden Artikel. In jedem Fall endet der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung vor Ablauf der unter Absatz 1 und 2 vorgesehenen Ausrichtungsdauer, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder stirbt.