Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 14 Seiten

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Vorentwurf

und erläuternder Bericht

zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst-

leistende und bei Mutterschaft (EOG)

Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalau-

fenthalt des Neugeborenen

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Ursprung der Vorlage

Die Revisionsvorlage geht auf die Motion der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (16.3631) «Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen» zurück. Der Ständerat hat die Motion am 13. Dezember 2016, der Nationalrat am 7. Juni 2017 angenommen. Der Bundesrat wird in der Motion beauftragt, im Rahmen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)1 eine Lösung vorzuschlagen, die für Fälle, in denen ein Neugeborenes über drei Wochen im Spital verbleiben muss, eine länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsieht.

Muss ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt für längere Zeit im Spital verbleiben, kann die Mutter einen Aufschub der Mutterschaftsentschädigung beantragen (Art. 16c Abs. 2 EOG). Während dieser Zeit erhält die Mutter keine Entschädigung. Ein Lohn nach Artikel 324a OR ist während dieser Zeit nicht in allen Fällen gewährleistet. Das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG2), unter das die meisten erwerbstätigen Frauen fallen, sieht vor, dass Mütter während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen (Art. 35a Abs. 3). Folglich hat sie, obwohl sie sich in einer schwierigen Situation befindet, zwischen dem Zeitpunkt der Geburt und der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung kein gesichertes Einkommen.

In seinem Bericht3 in Beantwortung der Postulate Maury Pasquier (10.3523) «Welches Einkommen während des achtwöchigen Arbeitsverbots nach der Geburt, wenn der Anspruch auf Entschädigung durch die Mutterschaftsversicherung infolge der Hospitalisierung des Neugeborenen aufgeschoben wird?» und Teuscher (10.4125) «Anspruch auf angemessenen Lohnersatz bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubs» weist der Bundesrat auf das Risiko von Einkommenslücken während der Dauer des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung hin. Ausserdem zeigt er Möglichkeiten für eine Änderung des geltenden Rechts auf. Den Motionärinnen und Motionären zufolge besteht die Variante, mit der Ungleichbehandlungen am ehesten verhindert werden könnten, die zudem am wenigsten kosten würde und bei welcher der Arbeitgeber nicht alleine für die Lohnfortzahlung aufkommen müsste, darin, im EOG eine längere Ausrichtung der derzeit auf 98 Tage beschränkten Mutterschaftsentschädigung zu verankern.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die aktuelle Situation, die auf eine Lücke bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung zurückzuführen ist, unbefriedigend ist und dass Massnahmen ergriffen werden müssen. Er unterstützt deshalb die in der Motion vorgeschlagene Lösung.

1.1.2 Mutterschaftsentschädigung

Am. 1. Juli 2005 traten die neuen Bestimmungen des EOG zur Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Frauen in Kraft. Parallel dazu erfolgte eine Änderung des OR (Art. 324a Abs. 3 OR: Streichung des Ausdrucks Niederkunft) und die Einführung eines neuen Artikels 329f OR zum Mutterschaftsurlaub, worin präzisiert wird, dass die Arbeitnehmerin nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen hat.

Die Einführung der Mutterschaftsversicherung war seit 1945 in der Bundesverfassung verankert, jedoch erforderte die Konkretisierung sehr viel Zeit. Bis zur Inkraftsetzung 2005 gab es mehrere Gelegenheiten, die Mutterschaftabzusichern, aber entweder wurden die Vorlagen in der Vorprüfungsphase abgelehnt, oder sie sind im Parlament oder schliesslich vor dem Volk gescheitert.

Das heutige System geht auf eine parlamentarische Initiative aus dem Jahre 2001 zurück (01.426 Triponez) und fällt bescheidener aus als frühere Vorlagen. Um ein erneutes Scheitern zu verhindern, waren die Anspruchsvoraussetzungen diesmal strenger, die Leistungen geringer und nach oben plafoniert sowie auf erwerbstätige Frauen beschränkt; Adoptionen wurden ausgeklammert. Vorgesehen war ein gesetzlicher Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen zu 80 Prozent des Erwerbseinkommens. Das Parlament hat die Vorlage in der Schlussabstimmung vom 3. Oktober 2003 verabschiedet, woraufhin das Referendum mit der Begründung ergriffen wurde, die Sozialversicherungen seien zu konsolidieren und keine neuen Leistungen zu schaffen. Eine weitere Kritik betraf die Diskriminierung, da nichterwerbstätigen Frauen der Leistungsanspruch verwehrt wurde. Im September 2004 stimmte das Schweizer Volk der Vorlage mit 55,5 Prozent zu und der Mutterschaftsurlaub konnte per 1. Juli 2005 in Kraft treten. Im Jahr 2016 haben über 80 000 Frauen eine Mutterschaftsentschädigung bezogen.

Sechzig Jahre nach der Aufnahme in die Bundesverfassung wurde die Mutterschaftsversicherung schliesslich auf einfache und effiziente Weise umgesetzt. Sie wurde in den Erwerbsersatz für Dienstleistende EOG integriert und dessen Anwendungsbereich auf erwerbstätige Mütter ausgeweitet; der Mutterschaftsurlaub wurde gleichzeitig im OR verankert. Die zur Finanzierung der Mutterschaftsentschädigung notwendige Erhöhung der Beiträge um 0,1 Prozent wurde im Gesetz festgelegt, wobei der EO-Fonds über hohe Reserven verfügte, um die Finanzierung der Versicherung in den ersten Jahren sicherzustellen. Deshalb musste der EO-Beitragssatz auch nicht sofort, sondern erst 2011 erhöht werden (von 0,3 auf 0,5 %). Per 1. Januar 2016 wurde der Satz befristet für 5 Jahre (bis 31. Dezember

1 SR 834.1

2 SR 822.11

3 Bericht des Bundesrates vom 20. April 2016: «Einkommen der Mutter bei Aufschub der Mutterschaftsentschädigung infolge längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes»