Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 14 Seiten

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2020) auf 0,45 Prozent gesenkt. Der Bundesrat wird die Situation vor Ablauf dieser Frist neu beurteilen und die nötigen Massnahmen für die Zeit nach 2020 treffen.

1.1.3 Weitere Geschäfte im Rahmen des EOG

Derzeit sind verschiedene Geschäfte, die mit dem EOG in Zusammenhang stehen, in Bearbeitung. Die parlamentarische Initiative Romano (13.478) verlangt die Einführung einer Adoptionsentschädigung. Heute haben Eltern, die ein Kind adoptieren, nach der Aufnahme des Kindes keinen Anspruch auf einen spezifischen Urlaub. Die Initiative schlägt vor, im EOG einen Adoptionsurlaub einzuführen, um den Bedürfnissen der Familie, die das Kind bei sich aufnimmt, und des Kindes Rechnung zu tragen. Das zweite Geschäft betrifft die Unterstützung von pflegenden Angehörigen. Der Bundesrat hat 2014 im Rahmen seiner umfassenden Strategie «Gesundheit2020» den Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger verabschiedet. Der Aktionsplan umfasst vier Handlungsfelder. Einer der Bereiche betrifft die Prüfung der Möglichkeit, einen Urlaub für Eltern von schwer kranken oder verunfallten Kindern einzuführen. Ein drittes Geschäft befasst sich mit der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs. Die Eidgenössische Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» ist im August 2017 zustande gekommen. Sie verlangt die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs von mindestens vier Wochen. Die Vaterschaftszulage soll nach dem Vorbild der Mutterschaftsentschädigung im EOG geregelt werden. An seiner Sitzung vom 18. Oktober 2017 hat der Bundesrat entschieden, dem Parlament die Ablehnung der Volksinitiative zu empfehlen. Für den Bundesrat hat der Ausbau des Angebots an einer bedarfsgerechten familienergänzenden Kinderbetreuung Vorrang. Im ersten Halbjahr 2018 wird das Eidgenössische Departement des Innern dem Bundesrat einen Botschaftsentwurf zur Ablehnung der Volksinitiative unterbreiten.

1.2 Geltendes Recht

1.2.1 Aufschub der Mutterschaftsentschädigung im EOG

Der Beginn des Anspruchs entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG). Der Entschädigungsanspruch besteht ab Geburt des Kindes während 98 Tagen. Die Mutter kann sich von der Schwangerschaft und der Geburt erholen und verfügt in den ersten Lebensmonaten über die nötige Zeit, sich um das Neugeborene zu kümmern. Muss das Neugeborene aus gesundheitlichen Gründen länger im Spital bleiben, verkürzt sich für die Mutter die Dauer des Mutterschaftsurlaubs und damit die Zeit, in der sie sich ausschliesslich dem Kind widmen kann. Deshalb wurde eine Bestimmung vorgesehen (Art. 16c Abs. 2 EOG), die es der Mutter ermöglicht, bei längerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes den Beginn des Anspruchs auf eine Mutterschaftsentschädigung auf den Tag zu verschieben, an dem das Kind nach Hause kommt. Zu erwähnen ist, dass einzig der Gesundheitszustand des Kindes und nicht jener der Mutter den Aufschub begründen kann, selbst wenn die Konsequenzen eines längeren Spitalaufenthalts der Mutter die gleichen sind, nämlich dass sie sich nicht um das Neugeborene kümmern kann. Doch in diesem Fall schliesst die Mutterschaftsentschädigung, auf die die Mutter Anspruch hat, Taggeldzahlungen anderer Sozialversicherungen (z. B. Invalidenversicherung oder Unfallversicherung) aus. Die anderen Versicherungen kommen erst zum Tragen, wenn der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung erloschen und die Mutter immer noch arbeitsunfähig ist.

Der Anspruch auf Aufschub der Mutterschaftsentschädigung setzt voraus, dass das Neugeborene nach der Geburt mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss (Art. 24 Abs. 1 Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz; EOV4). Erkrankt das Kind erst einige Tage nachdem es nach Hause gekommen ist und ist ein längerer Spitalaufenthalt erforderlich, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Aufschub der Mutterschaftsentschädigung. Ausserdem muss der Gesundheitszustand mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen werden. Die Mutter muss schliesslich auf dem entsprechenden Formular ausdrücklich beantragen, dass sie die Mutterschaftsentschädigung aufschieben will. Sind alle Voraussetzungen erfüllt oder wird der Aufschub widerrufen, bevor das Kind nach Hause zurückkehrt, wird die Mutterschaftsentschädigung ab dem Ende des Aufschubs ausbezahlt, d. h. ab dem Tag, an dem das Kind das Spital verlässt oder ab Datum des Widerrufs. Unter diesen Umständen erfolgt die Ausrichtung der Entschädigung nicht mehr ab dem Tag der Niederkunft.

Artikel 24 EOV hält fest, dass die Dauer im Spital nach der Geburt mindestens drei Wochen betragen muss. Eine maximale Dauer für den Aufschub des Mutterschaftsurlaubs wurde nicht vorgesehen; er endet indes am Tag, an dem das Neugeborene zur Mutter zurückkehrt. Nach heutiger allgemeiner Auslegung geht der Aufschub der Mutterschaftsentschädigung mit dem Aufschub des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f OR einher. Obwohl die OR-Bestimmung dies nicht ausdrücklich vorsieht, wollte der Gesetzgeber den Mutterschaftsurlaub mit der Mutterschaftsentschädigung koordinieren. Somit hat der Aufschub der Mutterschaftsentschädigung auch den Aufschub des Mutterschaftsurlaubs zur Folge. Da derzeit der Aufschub der Mutterschaftsentschädigung zeitlich nicht befristet ist, kann der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden.

Bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung war sich der Gesetzgeber der speziellen Situation von Müttern bewusst, deren Neugeborenes länger im Spital bleiben muss. Deshalb hat er für die Mütter, die dies wünschen, die Möglichkeit des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung bis das Kind nach Hause kommt vorgesehen. Hingegen wollte er die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei einem Aufschub nicht ausdrücklich regeln und auch nicht die Frage der Lohnfortzahlung in diesen Fällen. Während des Spitalaufenthalts des Kindes, also ab dem ersten Tag nach der Niederkunft bis zur Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung, sieht das EOG somit keine Leistung vor.

1.2.2 Lohnfortzahlung gemäss OR

Da im EOG kein Lohnersatz vorgesehen ist, stellt sich die Frage nach einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach Obligationenrecht.

Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht nach Artikel 324a OR dann, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Ausnahme ist in Artikel 324b Absatz 1 OR vorgesehen: Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

4 SR 834.11