Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 14 Seiten
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Lohn ausmacht. Gleiches gilt bei einer Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung infolge längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. Da es sich um eine Verlängerung des Anspruchs auf die ohnehin gewährte Mutterschaftsentschädigung in Fällen handelt, in denen das Neugeborene längere Zeit im Spital verbleiben muss, ist keine Gesetzesänderung nötig.
4.3.5 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung
Arbeitslose Schwangere bei guter Gesundheit gelten als vermittlungsfähig und erhalten somit bis zum Tag der Niederkunft Arbeitslosenentschädigung. In Übereinstimmung mit Artikel 16g EOG, der den Vorrang der Mutterschaftsentschädigung festhält, wird die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung in den 14 Wochen der Mutterschaftsentschädigung ausgesetzt.
Bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gelten weiterhin die gleichen Voraussetzungen. Die Arbeitslosentaggelder werden während der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung ausgesetzt. Wird keine Mutterschaftsentschädigung mehr ausgerichtet und sind die entsprechenden materiellen Voraussetzungen erfüllt, kommt während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder die Arbeitslosenentschädigung zum Zuge. Eine Gesetzesänderung ist nicht nötig.