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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Art. 96 Register

Die ESBK kann die von den Spielbanken beschafften Daten nach Artikel 94 in einem Register eintragen.

Art. 97 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken

Die ESBK macht die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin Sozialbehörden und zu Forschungszwecken zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse die Geschäftsgeheimnisse der Veranstalterinnen.

Art. 98 Zusammenarbeit mit den Kantonen

Die ESBK kann mit den Kantonen und der interkantonalen Behörde Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, namentlich kantonaler Verwaltungs- und Untersuchungsorgane.

2. Abschnitt: Gebühren der ESBK

Art. 99 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen

Die ESBK kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spielbank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 100 Gebührenzuschlag

Die ESBK kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen:

a. die auf Ersuchen hin dringlich erbracht bzw. erlassen werden; oder

b. die ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht bzw. erlassen werden.

Art. 101 Auslagen

1Als Auslagen gelten namentlich Reise-, Transport-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

2Die ESBK kann diese Auslagen den Spielbanken nach einheitlichen Tarifen in Rechnung stellen.

Art. 102 Gebührenreglement

Die ESBK legt die Gebühren in einem Reglement fest.