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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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3. Abschnitt: Aufsichtsabgabe für Spielbanken
Art. 103 Aufteilung der Aufsichtskosten
(Art. 99 Abs. 4 Bst. b BGS)
Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung der konzessionierten Online-Spielbanken entstehen, werden den Spielbanken nach Massgabe ihrer online erzielten Bruttospielerträge in Rechnung gestellt.
Art. 104 Bemessung und Erhebung
(Art. 99 Abs. 4 Bst. a und c BGS)
1Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der effektiven Kosten des Vorjahres erhoben.
2Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.
3Für die Bemessung der Aufsichtsabgabe im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.
Art. 105 Fälligkeit, Zinsen und Verjährung
Für Fälligkeit, Zinsen und Verjährung finden die Regeln der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048 sinngemässe Anwendung.
4. Abschnitt: Interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde
Art. 106 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
Die interkantonale Behörde macht zu Forschungszwecken auf begründetes Gesuch hin die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form Sozial- und Gesundheitsbehörden zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse die Geschäftsgeheimnisse der Veranstalterinnen.
Art. 107 Bekämpfung der Wettkampfmanipulation
1Die interkantonale Behörde wird als nationale Plattform nach Artikel 13 des Übereinkommens des Europarates vom 18. September 20149 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bezeichnet.
2Sie nimmt als Informationsdrehscheibe Informationen mit Bezug zur Bekämpfung der Wettkampfmanipulation, namentlich über irreguläre und verdächtige Wetten entgegen, sammelt und bearbeitet sie und gibt sie gemäss Artikel 69 weiter.
8 SR 172.041.1
9 Das Übereinkommen wurde von der Schweiz noch nicht ratifiziert.