Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 15 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Mie-

te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

4.1.22 Wallis

Der Kanton Wallis begrüsst die in Betracht gezogene Änderung, da die Zurverfügungstellung solcher Wohnungen das Potential hat, die Anzahl der warmen Betten («lits-chauds») zu erhöhen. Es ist durchaus vorstellbar, dass sich die meisten Nachteile erst nach der Vermietung oder nach dem Hochladen des Angebots auf der Online-Plattform bemerkbar machen. Deshalb wäre es dienlich zu erwähnen, dass die generelle Zustimmung, erst recht, wenn sie für eine bestimmte Dauer erteilt wurde, wieder unverzüglich zurückgezogen werden kann, sobald die wesentlichen Nachteile auftreten.

4.1.23 Zug

Der Regierungsrat des Kantons Zug stellt den Antrag die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete zu ergänzen. Vorzugsweise in Absatz 1 von Artikel 8a VMWG soll eine Norm aufgenommen werden, welche es der Vermieterschaft ermöglicht, zusammen mit der Zustimmung auch Auflagen wie eine Befristung der pauschalen Zustimmung, zu formulieren.

4.1.24 Zürich

Der Regierungsrat des Kantons Zürich lehnt die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete ab. Die Absicht des Bundesrates, im Rahmen der Untermiete eine Klärung der wiederholten kurzzeitigen Vermietung von Wohnräumen durch Mieterinnen und Mieter herbeizuführen wird dem Grundsatz nach begrüsst. Bedenken werden im Zusammenhang mit der Normstufe angemeldet. Artikel 253a Absatz 3 OR enthält eine Delegationsbefugnis, die sich auf Ausführungsvorschriften zur sogenannten Missbrauchsgesetzgebung beschränkt. Die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete geht darüber hinaus. Eine entsprechende Anpassung hat im formellen Gesetzesrecht zu erfolgen. Die sachliche Notwendigkeit einer besonderen Regelung für kurzzeitige Untervermietungen wird verneint. Der Regierungsrat des Kantons Zürich sieht in Bezug auf die wesentlichen Nachteile gemäss Artikel 8a Absatz 3 VMWG Klärungsbedarf. Ein weiterer Einwand ergibt sich mit Blick auf die Rechtsposition der Eigentümer. Der Regierungsrat des Kantons Zürich schlägt vor, in der VMWG eine Differenzierung zwischen der klassischen nicht kommerziellen Untermiete und der Untermiete mit einer kommerziellen Zwecksetzung vorzunehmen. Im letzteren Fall soll den Vermietenden das Recht zur Ablehnung der generellen Zustimmung ohne Begründung gewährt werden.

4.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

4.2.1 Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP)

Die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete wird im Grundsatz als sinnvoll erachtet. Als heikel angesehen wird hingegen, dass der Vermieter die generelle Zustimmung nur verweigern kann, wenn ihm aus der Nutzung der Buchungsplattform wesentliche Nachteile entstehen. Gefordert wird, dass der Vermieter Auflagen machen können muss und die Möglichkeit haben soll, die kurzzeitigen Untermieten nachträglich zu prüfen. Ebenso soll die Verordnungsbestimmung um eine zeitliche Befristung ergänzt werden.

4.2.2 FDP.Die Liberalen (FDP)

Die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete wird abgelehnt. Der neue Verordnungsartikel verbessert weder die Rechtssicherheit im Bereich der Untermiete, noch stellt er eine genügende Konkretisierung von Artikel 262 OR dar. Im Wesentlichen wird kritisiert, dass die mehrfache kurzzeitige Untervermietung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte kommerzielle Nutzung darstellt, die Verweigerungsgründe des Vermieters im neuen Verordnungsartikel nicht genauer definiert werden und die Anforderungen an Gesuche der Mieter für eine Gebrauchsüberlassung der Mietobjekte an Dritte eher tief sind.

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