Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 15 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Mie-

te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Verfahren betrifft, ist eine solche Änderung des Mietrechts im Gesetz zu regeln und somit dem Parlament zu unterbreiten.

4.5.7 wohnbaugenossenschaften schweiz – verband der gemeinnützigen wohnbauträger

Die Vorlage des Bundesrates für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete wird abgelehnt. Die Mieterschaft kann auch heute schon um generelle Zustimmung für kurzzeitige Vermietungen ersuchen. Der Entscheid darüber sollte aber bei der Vermieterschaft bleiben. Artikel 262 OR soll nicht für gewinnorientierte Geschäftsmodelle herangezogen werden können, indem man über den Verordnungsweg Prüfungsrechte der Eigentümer einschränkt. Zudem dürfte Artikel 8a VMWG folglich Artikel 253a Absatz 3 OR gegen das Legalitätsprinzip verstossen, da die Rechte der Vermieterschaft eingeschränkt werden. Hiernach ist der Bundesrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, also keine neuen Rechte und Pflichten zu begründen. Regelungen im Zusammenhang mit kurzzeitigen Untervermietungen über Buchungsplattformen würden aber begrüsst, sofern sie darauf hinzielen, Transparenz und Rechtsicherheit zu schaffen. Die Eigentümer brauchen ein umfassendes Auskunftsrecht und ihnen müsste die Möglichkeit gegeben werden, kurzzeitige Untervermietungen ohne Angabe von Gründen zu verbieten.

4.5.8 Fédération Romande Immobilière (FRI)

Die Verordnungsrevision wird von der FRI abgelehnt. Die geltende Bestimmung zur Untermiete ist als Sozialnorm konzipiert. Dabei geht es darum, dass der Mieter bei Abwesenheit seine Wohnung absichern und danach einfacher wieder beziehen kann. Dies wird mit der Einführung des Artikels 8a VMWG fundamental geändert. Diese Bestimmung ermöglicht dem Mieter, auf Kosten des Vermieters Geschäfte zu machen. Weiter wird der Vermieter verpflichtet, der Untermiete zuzustimmen, auch wenn sie für ihn Nachteile nach sich zieht. Ebenfalls werden die Rechte anderer Mieter durch das Kommen und Gehen nicht berücksichtigt. Generell führt die Revision zu einem Wohnungsentzug am Wohnungsmarkt. Gleichzeitig strengt sich der Bund aber an, den gemeinnützigen Wohnungsbau zu fördern. Das scheint widersprüchlich. Zuletzt fehlt eine zeitliche Beschränkung der generellen Zustimmung.

4.5.9 WOHNEN SCHWEIZ – Verband der Baugenossenschaften

Die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete wird abgelehnt. Die generelle Zustimmung zu mehreren Untermieten ist bereits heute im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. Ein zusätzlicher Zwang im Sinne der Vorlage soll für die Vermieter nicht geschaffen werden. Zudem wird der gesetzliche (sozialpolitische) Zweck der Untermiete gemäss Artikel 262 OR unterlaufen und ist die Verordnungsvorlage widersprüchlich. Entgegen dem Wortlaut des neuen Artikels 8a Absatz 1 VMWG kann nicht von einer echten Wahl des Vermieters, sondern von einer «Pflicht zur Zustimmung» gesprochen werden. Die eindeutig kommerziell motivierte wiederholte kurzzeitige Untermiete über digitale Buchungsplattformen widerspricht zudem dem gemeinnützigen Ansatz der Baugenossenschaften (Kostenmiete) und ist für gemeinnützigen Wohnbauträger zweckwidrig.

4.5.10 Chambre genevoise Immobilière (cgi)

Die cgi lehnt den Revisionsvorschlag ab. Das Anbieten von Wohnungen auf Beherbergungsplattformen wie Airbnb stellt keine Untermiete im Sinne von Artikel 262 OR dar. Vielmehr wurde früher der soziale Gedanke als Grundlage genommen. Mit der neuen Norm geht es jedem Mieter nur darum einen finanziellen Mehrwert zu schaffen. Aus dieser Sicht soll der Mieter gar nicht erst auf Buchungsplattformen kurzzeitig und wiederholt untervermieten dürfen. Soweit dennoch ein Revisionsbedarf besteht, ist nicht die Verordnung zu ändern, sondern das Obligationenrecht.

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