Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 15 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Mie-
te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
mung sollte auch eine zeitlich begrenzte Zustimmung zur kurzzeitigen Untermiete ermöglicht werden. Die Begrenzung würde sich auf eine Dauer von 21 Tagen belaufen. Für die begrenzte Zustimmung sollen dieselben Bedingungen wie für die klassische Untermiete massgebend sein. Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 VMWG erwähnten Angaben sollte die Mietpartei – im Sinne einer anderen Massnahme – weitere Informationen zur Verfügung stellen. Namentlich sollte die an einer kurzzeitigen Untervermietung interessierte Mietpartei dem Vermieter ein Sicherheitskonzept unterbreiten. Weiter sollten der Vermieter und die anderen Mietparteien rechtzeitig über die Identität von Gästen und die Dauer des Aufenthalts in Kenntnis gesetzt werden. Entsprechend einer weiteren vorgebrachten Massnahme sollte der Vermieter die generelle Zustimmung zusätzlich noch aufgrund von besonderen weiteren Nachteilen verweigern können. Es handelt sich hierbei um Nachteile, welche nur im Zusammenhang mit der generellen Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untervermietung und nicht bei einer zeitlich begrenzten Zustimmung massgebend sind. Als Massnahme wird auch vorgeschlagen,
dass der Vermieter die generelle Zustimmung an Auflagen und Bedingungen knüpfen kann.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt formuliert im Weiteren die Anregung, dass im Recht des Stockwerkeigentums parallel zur geplanten mietrechtlichen Regelung ein analoger Vorschlag zur wiederholten kurzzeitigen Miete geprüft wird.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt den Antrag eine alternative Lösung auf Stufe des Gesetzes zu suchen.
4.1.6 Bern
Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete. Die Änderung berücksichtigt die aktuellen Gegebenheiten und schafft klare Bedingungen für die kurzfristigen Untermietverhältnisse.
4.1.7 Freiburg
Der Staatsrat des Staats Freiburg befürwortet die Einführung des neuen Artikels 8a VMWG. Die heute zu erwartende Frist von 24 Stunden zur Buchung einer Wohnung auf Buchungsplattformen wie Airbnb ist nicht mit der geltenden Gesetzgebung konform, welche dem Vermieter eine Genehmigungsfrist für die Untermiete von 2 bis 4 Wochen gewährt. Der Begriff der Kurzzeitigkeit ist jedoch nicht näher definiert. Bei einer variierenden Vermietung auf Beherbergungsplattformen von wenigen Tagen bis 2 Wochen (im Durchschnitt 4.5 Tagen) könnte es angebracht sein, eine maximale Dauer pro Untervermietung festzulegen über welche hinaus die generelle Zustimmung nicht mehr gälte. Ebenso fehlen in Artikel 8a Absatz 3 VMWG neben den wesentlichen Nachteilen für den Vermieter die wesentlichen Nachteile für die Nachbarn. Es könnte in diesem Rahmen die Pflicht hinzugefügt werden, die Nachbarn zu informieren, sobald eine generelle Zustimmung zur Untermiete unterzeichnet wurde.
4.1.8 Genf
Die Beherbergungsplattformen haben wiederholt zu Missbräuchen in verschiedenen Städten geführt. Es ist folglich offenliegend, dass der Betrieb dieser Plattformen aufgrund ihrer zunehmenden Relevanz eingerahmt und dass die Gesetzesbestimmungen aktualisiert werden müssen. Folglich wird die geplante Verordnungsrevision vom Staatsrat des Staats Genf begrüsst. Die Verordnungsrevision zielt auf den Erhalt des Gleichgewichts zwischen «klassischen Vermietungen» und solchen die dem Prinzip der Sharing Economy folgen. Des Weiteren fügt sich die Revision vollkommen der neuen kantonalen Gesetzgebung, welche eine zeitliche Begrenzung der Beherbergungen auf Buchungsplattformen vorsieht, hinzu.
4.1.9 Glarus
Der Regierungsrat des Kantons Glarus erachtet die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete als nachvollziehbar und folgerichtig.
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