Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Mie-
te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
4.1.16 St. Gallen
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen ist mit der bundesrätlichen Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete einverstanden.
4.1.17 Schaffhausen
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen lehnt die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete in dieser Form ab. Es handelt sich um die Verankerung eines neuen Geschäftsmodells. Diese kann nicht auf der Stufe der Verordnung erfolgen. Eine Regelung auf Gesetzesstufe, welche die Differenzierungen vornimmt und die Interessen der Beteiligten berücksichtigt, sollte ins Auge gefasst werden. Sofern der neue Artikel 8a in die VMWG aufgenommen werden sollte, müssen sämtliche drei Absätze noch ergänzt bzw. angepasst werden.
4.1.18 Solothurn
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn unterstützt die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete. Die aktuellen Regelungen zur Untermiete entsprechend Artikel 262 OR stellen sich im Umgang mit der kurzfristigen Vermietung von Räumen an Gäste als nicht praktikabel heraus.
4.1.19 Tessin
Der Kanton Tessin ist der Ansicht, dass die bundesrätliche Vorlage nicht genügt, um Eigentümer und Mitmieter vor der ungewollten Nutzung des Gebäudes bei der wiederholten kurzzeitigen Untermiete zu schützen. Die bisher gültige Untermiete kann zudem nicht mit der wiederholten kurzzeitigen Untermiete im Sinne von Airbnb verglichen werden, da beide Formen unterschiedliche Zwecke aufweisen. Der Wille nach Wohnsitznahme unterscheidet diese beiden Vermietungsformen: Im Gegensatz zur klassischen Untermiete weist die wiederholte kurzzeitige Untermiete eine ähnliche Charakteristik wie die Vermietung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen auf. Diese unterschiedlichen Gebrauchszwekke sind in einer Immobilie schwer vereinbar. Diesem Umstand trägt die bundesrätliche Vorlage zu wenig Rechnung, da der Vermieter die wiederholte kurzzeitige Untermiete erst nach erfolgtem Schaden (negative Auswirkung auf Mitmieter) verbieten kann. Deshalb muss dem Eigentümer a priori ermöglicht werden, darüber zu entscheiden, ob seine Liegenschaft grundsätzlich für die wiederholte kurzzeitige Untermiete geeignet ist.
4.1.20 Thurgau
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist mit der bundesrätlichen Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete einverstanden.
4.1.21 Waadt
Der Staatsrat des Kantons Waadt lehnt die bundesrätliche Vorlage ab, auch wenn er grundsätzlich einsieht, dass das geltende Recht an die heutige Praxis der Vermietungen über Beherbergungsplattformen anzupassen ist. Er erachtet die bundesrätliche Vorlage als ungenügend, weil sie zu Missbräuchen führt. Unter anderem benötigt es eine Präzisierung von Artikel 8a Absatz 3 VMWG. Der schlichte Verweis auf Artikel 262 Absatz 2 des OR ist ungenügend. Ebenfalls gefordert wird eine Ergänzung der Vorlage um die Dauer der Zustimmung sowie die Frequenz der kurzzeitigen wiederholten Untermieten. Betreffend die Dauer soll eine obere Grenze eingeführt werden und betreffend die Frequenz soll die Anzahl Tage im Jahr beschränkt werden. Damit wird das Risiko gemindert, dass dem Liegenschaftenmarkt Mietwohnungen entzogen werden. Des Weiteren muss in der Verordnung eine Meldepflicht bei den kantonalen Behörden aufgenommen werden, um die Kurtaxen zu regulieren.
574.1-00007 \ COO.2101.106.7.266940 9/15