Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Mie-
te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
suchten Bewilligungszeitraum enthalten. Zudem soll der Begriff «maximale Belegung» präzisiert werden. In Bezug auf den dritten Absatz hat ein Hinweis zur möglichen Verweigerung der Untermiete im Fall von kostengünstigen Mietverhältnissen, die an bestimmte Bedingungen geknüpft sind, zu erfolgen. Zur Erhebung von touristischen Abgaben und Schaffung entsprechender Grundlagen soll im selbigen Absatz ein weiterer Hinweis angebracht werden.
4.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
4.4.1 Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV)
Auf eine inhaltliche Stellungnahme zur bundesrätlichen Vorlage wurde verzichtet.
4.4.2 Schweizerischer Gewerbeverband (sgv)
Der sgv lehnt die vorgeschlagene Verordnungsrevision ab. Er begrüsst zwar die grundsätzlich liberale Haltung des Bundesrates in Bezug auf die Beherbergungsplattformen, denn sie sind Teil der wirtschaftlichen Weiterentwicklung. Es ist aber inakzeptabel, dass sich der Bundesrat von seiner liberalen Haltung entfernt, indem er den Vermietern neue Lasten auferlegt. Die neue Verordnungsbestimmung umgeht die Vertragsfreiheit, ist freilich zu unpräzise und verfehlt den Begriff der Untermiete.
Die neue Bestimmung fördert beim Mieter den rein gewinnbringenden Vermietungsgedanken. Gleichzeitig gehen dadurch in urbanen Gegenden Mietwohnungen verloren, da diese nur noch für kurzfristige Untermieten zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit zur generellen Zustimmung ist heute im Rahmen der Vertragsfreiheit schon möglich, doch mit dem Artikel 8a VMWG wird dem Vermieter die Verweigerungsmöglichkeit genommen. Dies kommt einer Bestrafung des Eigentümers gleich. Des Weiteren führt die fehlende Zeitbeschränkung der generellen Zustimmung zu einer Rechtsunsicherheit die nicht hingenommen werden kann.
Die Digitalisierung stellt keine neue unerwartete Herausforderung dar, sie gehört zur Entwicklung aller Wirtschaftssektoren und hat nicht separat geregelt zu werden. Der Markt muss sich selber durch das Prinzip von Angebot und Nachfrage regulieren.
4.4.3 Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB)
Die Vorlage des Bundesrates für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete wird befürwortet. Gleichzeitig soll aber eine zeitliche Einschränkung von jährlich maximal 60 Tagen eingeführt werden, um den Befürchtungen der Vermieter, dass es bei exzessiver Nutzung des Untermietrechts schnell zu erheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Mieter kommt,
Rechnung zu tragen.
4.5 Weitere interessierte Organisationen
4.5.1 Hauseigentümerverband Schweiz (HEV)
Die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete wird abgelehnt. Die vorgeschlagene Verordnungsbestimmung widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen (sozialpolitisch motivierten) Zweck des Rechts zur Untermiete gemäss Artikel 262 OR und ist gesetzeswidrig. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann der Vermieter bereits heute seine Globalzustimmung zu wiederholten Kurzzeitvermietungen erteilen und auch die Konditionen hierfür festlegen. Dafür braucht es keine Verordnungsänderung. Eine neue Zwangsvorschrift hierzu wird abgelehnt. Die Vorlage schafft darüber hinaus weder Rechtssicherheit noch Transparenz in der Praxis der Untervermietung. Ebenso wenig wird damit der administrative Aufwand verringert. Konsequenz der vorgeschlagenen Bestimmung wären eine Zunahme der missbräuchlichen kommerziellen Nutzungen von Mietwohnungen.
574.1-00007 \ COO.2101.106.7.266940 12/15