Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 15 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Mie-
te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
4.1.10 Graubünden
Die Regierung des Kantons Graubünden lehnt die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete ab. Die im Gesetz in Artikel 262 OR verankerte Regelung betreffend die Untermiete ist mit Blick auf die aktuellen und in naher Zukunft absehbaren Gegebenheiten ausreichend. Die neue Regelung wird als nicht nötig und unwirksam erachtet, da durch Buchungsplattformen oder im Rahmen von anderen Formen zustande gekommene Untermietverhältnisse mit dem geltenden Recht zu vereinbaren sind. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann eine generelle Zustimmung bereits heute erteilt werden und es können Vereinbarungen getroffen werden, welche dem vorgeschlagenen Artikel 8a VMWG entsprechen. Die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete ist nach der Auffassung der Regierung des Kantons Graubünden geeignet, Rechtsunsicherheit zu schaffen. Unabhängig von Artikel 8a VMWG müssten der Vermieter und der Mieter eine Vereinbarung betreffend die Möglichkeit der Untermiete und die Bedingung derselben abschliessen, damit Unsicherheiten begegnet und Streitigkeiten vorgebeugt werden kann.
4.1.11 Jura
Die Regierung der Republik und des Kantons Jura stimmt der vorgeschlagenen Revision grundsätzlich zu, weil es alles in allem besser ist, zu regulieren als zu verbieten. Bei diesem Vorschlag werden sowohl die Interessen der Mieter sowie die des Vermieters, der die generelle Zustimmung zu gewissen Bedingungen verweigern kann, berücksichtigt. Diese Art der Vermietung kann aber langfristig eine Gefahr für den Wohnungsmarkt bedeuten, indem sich die Wohnknappheit in gewissen Regionen verschärft und damit die Mietpreise rasant ansteigen. Deshalb obliegt es den Behörden, die Weiterentwicklung dieser neuen Vermietungsformen zu observieren, um einen Einsturz des Wohnungsmarktes zu verhindern.
4.1.12 Luzern
Der Regierungsrat des Kantons Luzern verneint die Kompetenz des Bundesrats die gewerbsmässige Untervermietung durch die Einfügung von Artikel 8a in die VMWG zu regeln. Artikel 253a OR beschränkt die Verordnungskompetenz auf die Missbrauchsgesetzgebung. Mit Ausnahme der generellen Zustimmung enthält Artikel 8a VMWG keine Regelung, die nicht schon auf der Grundlage von Artikel 262 OR geklärt werden muss. Sowohl hinsichtlich des ersten als auch des zweiten Absatzes von Artikel 8a VMWG wird Konkretisierungsbedarf durch die Rechtsprechung gesehen. Als möglichen Streitpunkt erachtet der Regierungsrat des Kantons Luzern den angemessenen Mietzins für die Untervermietung. In Bezug auf Artikel 8a Absatz 3 VMWG wird es als wünschenswert erachtet, wenn klare Verpflichtungen des Untervermieters formuliert werden. Es soll auch geprüft werden, ob der Vermieter die Wahlmöglichkeit hat, kurzfristige Vermietungen von wenigen Tagen generell zu verbieten.
4.1.13 Neuenburg
Der Staatsrat des Kantons Neuenburg unterstützt die vorgeschlagene Verordnungsänderung. Die Revision wird die Interessen der Miet- und Vermieterpartei nicht ins Ungleichgewicht bringen, da der Mieter die Möglichkeit erhält seine Räume unterzuvermieten und der Vermieter sich im nötigen Falle durch Ablehnung genügend wehren kann.
4.1.14 Nidwalden
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden begrüsst die bundesrätliche Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete.
4.1.15 Obwalden
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden ist mit der bundesrätlichen Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete sowie den Ausführungen im erläuternden Bericht einverstanden.
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