Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 15 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Mie-
te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
Demgegenüber hat die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) den Verzicht auf eine inhaltliche Stellungnahme erklärt.
3 Zusammenfassung der Ergebnisse
Von den im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingegangenen 63 Antworten enthalten 60 eine inhaltliche Stellungnahme. Der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerische Arbeitgeberverband und die Stiftung für Konsumentenschutz haben auf Ausführungen zum Inhalt der Vorlage verzichtet.
Die vorgeschlagene Änderung der VMWG wird unterschiedlich gewürdigt. Insgesamt sind 23 zustimmende, 36 ablehnende und eine teilweise zustimmende / teilweise ablehnende Stellungnahmen eingegangen. Zugestimmt haben 16 Kantone, zwei in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, zwei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, ein
gesamtschweizerischer Dachverband der Wirtschaft, eine weitere interessierte Organisation sowie ein diverser Teilnehmer. Dagegen wurde die Vorlage von sieben Kantonen, vier in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, einem gesamtschweizerischen Dachverband der Wirtschaft,
zehn weiteren interessierten Organisationen und 14 diversen (nicht eingeladenen) Teilnehmenden abgelehnt. Ein Kanton hat sich teilweise zustimmend und teilweise ablehnend bzw. neutral geäussert.
In mehreren befürwortenden Stellungnahmen wird festgehalten, dass die geltenden Regelungen zur Untermiete vor dem Hintergrund der neuen Erscheinungsformen als nicht mehr praktikabel erscheinen. Zusätzlich zum vorgeschlagenen Artikel 8a VMWG betreffend die generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete werden noch weitere Massnahmen angeregt. Diese sollen sich auf die Verfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum, eine Sensibilisierung der Beteiligten über Rechte und Pflichten oder auf ein Monitoring beziehen. Ebenfalls wird eine zeitliche Befristung der generellen Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete diskutiert.
In den ablehnenden Stellungnahmen wird teilweise gefordert, auf eine Ergänzung der VMWG um einen Artikel 8a betreffend die generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete zu verzichten. An der bundesrätlichen Vorlage wird wiederholt kritisiert, dass die Normstufe verfehlt ist und sie der sozial motivierten Regelung zur Untermiete (Art. 262 OR) entgegensteht. Befürchtungen werden in Bezug auf die Folgen für den Wohnungsmarkt und das kommerzielle Vorgehen vorgebracht. Zudem werden auch Bedenken hinsichtlich der Rechtsposition der Vermieterschaft und der weiteren Mietparteien geäussert.
Zum ersten Absatz der bundesrätlichen Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete wird sowohl in befürwortenden als auch in ablehnenden Stellungnahmen das Thema der Befristung angesprochen. Befürwortende Meinungen sehen in der generellen Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete eine administrative Vereinfachung.
In Bezug auf den zweiten Absatz der bundesrätlichen Vorlage enthalten sowohl die zustimmenden als auch die ablehnenden Antworten ergänzende Anregungen und Anträge. In diesem Sinne werden in mehreren ablehnenden Stellungnahmen essentielle Punkte definiert, welche im Gesuch des Mieters an den Vermieter enthalten sein müssen. Befürwortende Stellungnahmen sehen eine Anpassung unter anderem hinsichtlich der maximalen Belegung. In Artikel 8a Absatz 2 VMWG wird auch eine Vorschrift erblickt, die dazu dient, Missbräuchen vorzubeugen.
Ein Teil der Antworten zum dritten Absatz der bundesrätlichen Vorlage für eine generelle Zustimmung des Vermieters zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete fordert bzw. beantragt Anpassungen oder Ergänzungen. Dahingegen stellt ein anderer Teil der Stellungnahmen den eigenständigen normativen Gehalt von Artikel 8a Absatz 3 VMWG namentlich im Verhältnis zu Artikel 262 Absatz 2 OR in Frage. Die Ergänzungs- bzw. Präzisierungsanliegen betreffen unter anderem die Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung, Sanktionsmöglichkeiten oder die Meldepflicht.
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