Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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Art. 3 Abs. 3
Der Begriff «land- und forstwirtschaftlich» wird für Fahrzeuge eingeführt. Nicht eingeführt wird er jedoch für die Verwendung von Fahrzeugen bei den «landwirtschaftlichen Fahrten».
Art. 4 Abs. 3
Der Begriff «land- und forstwirtschaftlich» wird für Fahrzeuge eingeführt. Nicht eingeführt wird er jedoch für die Verwendung von Fahrzeugen bei den «landwirtschaftlichen Fahrten».
Art. 71 Abs. 1bis
Im Rahmen der Überarbeitung der Vorschriften von Artikel 29 bis 32 E-VTS (Prüfung, ob ein zuzulassendes Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht) soll in der VZV ein Verweis auf die VTS eingefügt werden.
Art 72 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 (neu)
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 SVG dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Der Bundesrat kann aber im Verordnungsrecht unter anderem Fahrzeuge, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von diesem Grundsatz ausnehmen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a SVG). Gemäss den zur Aufhebung vorgesehenen Richtlinien des EJPD vom 14. Februar 1968 sind für Schlittenanhänger Fahrzeugausweis und Kontrollschild nicht erforderlich. Damit auch nach der Aufhebung der Vollzugsrichtlinien bei Schlittenanhängern auf die Erteilung von Fahrzeugausweis und Kontrollschild verzichtet werden kann, soll die Aufzählung der Ausnahmen (Anhänger, die keinen Fahrzeugausweis und kein Kontrollschild benötigen) um die Ziffer 5 «Schlittenanhänger» erweitert werden. Siehe Erläuterungen zum Artikel 20 VTS in Kapitel 2.1 sowie zu den Artikeln 61 und 77 VRV in Kapitel 2.3.
Art. 75 Abs. 1 und 2
Abs. 1: Der geltende Text wird redaktionell vereinfacht, Unnötiges wird weggelassen.
Abs. 2: Mit der zur Umsetzung der Motion Darbellay (13.3818) vorgesehenen administrativen Zulassungsprüfung für Neufahrzeuge gemäss Artikel 30 Absatz 1 E-VTS musste die geltende Regelung überarbeitet werden. Bei Fahrzeugen ohne Schweizer Typengenehmigung oder Schweizer Datenblatt wird der Prüfungsbericht (Formular 13.20 A) durch die Zulassungsbehörden ausgefüllt, ohne dass Bedingungen gestellt werden. Die bisherigen Auflagen (Einzelimport, Einfuhr zum privaten Gebrauch) fallen weg und die Kantone entscheiden frei, in welchen Fällen sie Verkehrsexperten und in welchen Fällen sie anders Personal zum Ausfüllen der Prüfungsberichte einsetzen.
Art. 105
Artikel 105 VZV soll aufgehoben werden. Eine Definition der Einzelprüfung ist nicht erforderlich. Die gegenseitige Anerkennung der Fahrzeugprüfungen wird neu in Artikel 34b E-VTS geregelt.
Art 120 Abs. 2
Da künftig zum Einbau und zur regelmässigen Nachprüfung der Fahrtschreiber kein Prüfbericht mehr verlangt werden soll, kann ein solcher beim Kantonswechsel auch nicht mehr angefordert werden [siehe auch den Erläuternden Bericht «Chauffeurverordnung (ARV 1) sowie weitere Verordnungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/201462 (Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers»)»].
2.5. Änderung der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
Ersatz von Ausdrücken
Abs. 1: Der Begriff «land- und forstwirtschaftlich» wird für Fahrzeuge eingeführt (siehe auch Erläuterungen am Anfang von Kap. 2.1, «Ersatz von Ausdrücken»).
62 Siehe Fussnote in Kapitel 1.2.1. zu Art. 100 Bst. a und b Abs. 1, 1bis –1quater (neu) und 2