Vorlage
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
Anhang 5 (Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)
Rauch- Abgas- und Verdampfungsmessung
Ziff. 111, 112, 121, 211a, 211a.1, 211b, 211b.1, 212a, 213 und 216
11 Volllastmessung
111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Motorwagen mit einem
Selbstzündungsmotor ist eine Volllastmessung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, dem UNECE-Reglement Nr. 83 oder dem UNECE-Reglement Nr. 24 durchzuführen. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Motorwagen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG der Stufe IV oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.
112 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Traktoren, Arbeits- und
Motorkarren, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, genügt eine Volllastmessung nach der Richtlinie 77/537/EWG. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Fahrzeuge, deren Selbstzündungsmotoren den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG der Stufe IV oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.
12 Trübungsmessung nach der Methode der freien Beschleunigung
121 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen hat nach
Anhang IV der Richtlinie 77/537/EWG oder nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 24 zu erfolgen. Keine Trübungsmessung ist erforderlich für Motorwagen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG der Stufe IV oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.
21 Verfahren und Grenzwerte
211a Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie Ar-
beitsmotoren müssen der Richtlinie 97/68/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
211a.1 Aufgehoben
211b Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Traktoren und Motorkarren müssen
der Richtlinie 97/68/EG, der Richtlinie 2000/25/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
211b.1 Ausgenommen sind Motoren von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h.
212a Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Motorschlitten, Motoreinachsern
und Motorhandwagen müssen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.