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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

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Anhang 5 (Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)

Rauch- Abgas- und Verdampfungsmessung

Ziff. 111, 112, 121, 211a, 211a.1, 211b, 211b.1, 212a, 213 und 216

11 Volllastmessung

111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Motorwagen mit einem

Selbstzündungsmotor ist eine Volllastmessung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, dem UNECE-Reglement Nr. 83 oder dem UNECE-Reglement Nr. 24 durchzuführen. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Motorwagen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG der Stufe IV oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.

112 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Traktoren, Arbeits- und

Motorkarren, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, genügt eine Volllastmessung nach der Richtlinie 77/537/EWG. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Fahrzeuge, deren Selbstzündungsmotoren den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG der Stufe IV oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.

12 Trübungsmessung nach der Methode der freien Beschleunigung

121 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen hat nach

Anhang IV der Richtlinie 77/537/EWG oder nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 24 zu erfolgen. Keine Trübungsmessung ist erforderlich für Motorwagen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG der Stufe IV oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.

21 Verfahren und Grenzwerte

211a Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie Ar-

beitsmotoren müssen der Richtlinie 97/68/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.

211a.1 Aufgehoben

211b Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Traktoren und Motorkarren müssen

der Richtlinie 97/68/EG, der Richtlinie 2000/25/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.

211b.1 Ausgenommen sind Motoren von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h.

212a Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Motorschlitten, Motoreinachsern

und Motorhandwagen müssen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.