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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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Anhang 7 (Art. 103 Abs. 3, 126 Abs. 2, 127 Abs. 5 Bst. b, 145 Abs. 2, 147 Abs. 3, 149 Abs. 2, 153 Abs. 2, 157 Abs. 3, 163 Abs. 2, 169, 174 Abs. 2, 178 Abs. 5, 179 Abs. 6, 189 Abs. 3, 199 Abs. 2, 201 Abs. 2, 214 Abs. 4)
Klammerverweis bei der Anhangnummer
(Art. 103 Abs. 3, 126 Abs. 2, 127 Abs. 5 Bst. b, 145 Abs. 2, 147 Abs. 3, 149 Abs. 2, 153 Abs. 2, 160 Abs. 2, 157 Abs. 3, 163 Abs. 2, 169, 174 Abs. 2, 178 Abs. 5, 179 Abs. 6, 189 Abs. 3, 199 Abs. 2, 201 Abs. 2, 214 Abs. 4)
Bremsen Prüfverfahren und Wirkvorschriften
Ziff. 11–14
11 Allgemeine Anforderungen
Die für die Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung bezieht sich auf den Bremsweg oder die mittlere Vollverzögerung
Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein. Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden, ohne dass die Räder blockieren, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne dass ungewöhnliche Schwingungen auftreten. Die Fahrbahn muss horizontal sein.
Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Wirkung der Bremsanlage bis zum Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick, in dem die Bremsanlage zu wirken beginnt.
Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s2 auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten Bremskraft (am Ende der Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.
Folgende Abkürzungen für Geschwindigkeiten werden verwendet:
v1 = Ausgangsgeschwindigkeit
v2 = Zielgeschwindigkeit
vmax = bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
12 Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse (Prüfung Typ 0)
Die Bremsen müssen kalt sein; das heisst, die an der Bremsscheibe oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur darf nicht mehr als 100° Celsius und am Gehäuse von vollständig gekapselten Bremsen und Bremsen im Ölbad nicht mehr als 50° Celsius betragen. Das Fahrzeug muss in beladenem Zustand gemessen werden. Die Verteilung der Gewichte auf die Achsen muss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin entsprechen. Jede Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen.
Die Prüfung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Die für die jeweilige Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss erreicht werden.