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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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Anhang 6 (Art. 53 Abs. 1, 177 Abs. 1)
Geräuschmessung
Ziff. 111.2, 111.31, 221, 37 Pkt. 9 und 10 sowie 42 Einleitungsteil
11 Verfahren und Grenzwerte
111.2 Traktoren müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
und der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 entsprechen.
111.31 Betrifft nur den französischen Text.
22 Drehzahlmessgeräte
221 Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist mindestens ein Drehzahlmes-
ser der Klasse 2,0 gemäss der Publikation Nr. 61672-1 der IEC, Ausgabe 2002, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.
37 Grenzwerte
Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
Fahrzeugart/Geräuschquelle Grenzwert in dB(A)
9. Motorkarren mit einer Motorleistung:
150 kW84
> 150 kW86
10. Traktoren siehe Ziffer 111.2
42 Standmessung nach der «7-Meter-Messmethode»
Für Fahrzeuge der Ziffern 111.4 und 112 richtet sich die «7-Meter-Standmessung» nach den Ziffern 42–422.2.
Für Traktoren richtet sich diese Standmessung nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/96.