Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/57: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 16 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
sie vor, bei der Aufzählung der möglichen Energieeffizienzmassnahmen in Artikel 6c Absatz 4 VMWG auch Elektroanlagen sowie bauliche Massnahmen an der Gebäudehülle ausdrücklich zu erwähnen.
4.2.4 Schweizerische Volkspartei (SVP)
Die SVP lehnt die Vorlage ab. Sie betont, dass die vorgeschlagene Privilegierung eines bestimmten Anbietermodells in sachlicher Hinsicht unhaltbar ist und eine Erhöhung der Lasten zuungunsten der Grundeigentümer sowie der Mieter zur Folge hat. Sie führt weiter aus, dass die nur beim ESC bestehende Möglichkeit der kompletten Kostenüberwälzung eine exzessive Privilegierung der betreffenden Dienstleister gegenüber den Grundeigentümern, der schlussendlich betroffenen Mieterschaft und gegenüber den Banken darstellt.
4.2.5 Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP)
Die SP unterstützt das Anliegen, energetische Sanierungsmassnahmen zu fördern, die ohne wirtschaftliche Mehrbelastung der Mieterschaft auskommen und anerkennt, dass der ESC dieses Anliegen unterstützen kann. Sie macht aber geltend, dass eine Gesetzesänderung notwendig wäre, da eine Normierung auf Verordnungsebene nicht zuletzt aufgrund der durch den ESC berücksichtigten Investitions-, Amortisations- und Unterhaltskosten nicht stufengerecht ist. Sie legt dar, dass der diesbezügliche Hinweis in den Erläuterungen auf den geltenden Artikel 6a VMWG unbehelflich ist, da sich dieser im Unterschied zum ESC auf externe Anlagen bezieht, die nicht Teil der Liegenschaft sind. Die SP verweist weiter darauf, dass gemäss Artikel 257b OR Nebenkosten nur die tatsächlichen mit dem Gebrauch im Zusammenhang stehenden Aufwendungen umfassen, weshalb die Verordnungsstufe nur dann ausreichend wäre, wenn die Investitionskosten des Dienstleisters keine Rolle spielen würden. Um dies sicherzustellen schlägt sie eine Ergänzung von Artikel 6c Absatz 1 VMWG vor, wonach die als Nebenkosten überwälzbaren ESC-Kosten ausschliesslich nach dem Wert der eingesparten Energie bemessen sein dürfen. Betreffend Artikel 6c Absatz 2 VMWG weist die SP darauf hin, dass die Frage der Bemessung der eingesparten Energiekosten offen ist, und dass unklar bleibt, wer diese Bemessung vornimmt und in welcher Form sie den Mietenden zur Kenntnis gebracht wird. Die SP regt daher eine ergänzende Vorschrift an, wonach der Vermieter dem Mieter die sachdienlichen Belege zusammen mit der Nebenkostenabrechnung vorlegen muss. Zusammenfassend hält sie fest, dass bei der Vorlage zu viele Fragen offenbleiben, weshalb die vorgesehene Kostenüberwälzung auf Gesetzesstufe erfolgen sollte.
4.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
4.3.1 Schweizerischer Städteverband (SSV)
Der SSV begrüsst die vorgeschlagene Regelung und führt aus, dass die Kostenneutralität für die Vermietenden und die Mietenden einen wichtigen Anreiz für den bisher wenig bekannten ESC bildet. Er betont, dass die Vorlage grosses Potenzial im Hinblick auf die Steigerung der gesamtstädtischen Sanierungsraten sowie das Ziel der 2000-Watt-Gesellschaft bietet. Der SSV betont die Wichtigkeit der Vorgabe, dass der Mieterschaft aus dem ESC keine Mehrkosten entstehen. In diesem Zusammenhang weist er auf die Notwendigkeit hin, dass die erzielte Energieeinsparung zuverlässig gemessen wird und dass keine weiteren Kosten verrechnet werden können. Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zum bestehenden Artikel 14 Absatz 1 und 2 VMWG empfiehlt der SSV die Einführung eines zusätzlichen Absatzes zu Artikel 6c VMWG, der sicherstellt, dass keine Massnahme doppelt verrechnet werden kann.
4.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
4.4.1 Schweizerischer Gewerbeverband (sgv)
Der sgv unterstützt die Stossrichtung der Vorlage, da es sinnvoll erscheint, dass die ESC-Kosten über die Nebenkosten weitergegeben werden können. Er bemängelt jedoch, dass sich der Entwurf nur auf
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