Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/57: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 16 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
den ESC bezieht, weshalb nur Energieserviceunternehmungen sowie staatliche oder staatsnahe Betriebe profitieren können. Aus diesem Grund knüpft der sgv seine Zustimmung an die Bedingung, dass der Anwendungsbereich allgemein und offen formuliert wird. Er weist auch darauf hin, dass durch die Energieeinsparung verursachten Kosten pauschal aufgeführt werden können sollten.
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4.5 Weitere interessierte Organisationen
4.5.1 Hauseigentümerverband Schweiz (HEV)
Der HEV lehnt die Vorlage ab. Zur Begründung führt er aus, dass sich der ESC nur ab zirka 150 Wohneinheiten lohnt und dass nebst den Anbietern primär die institutionellen Anleger und Genossenschaften profitieren. Er betont, dass die in den Erläuterungen aufgeführten Gründe für die Möglichkeit der Weitergabe der ESC-Kosten über die Nebenkosten fadenscheinig sind und dass für die vorgeschlagene Regelung kein wirklich sachlicher Grund besteht. Er hält fest, dass die Begrenzung der Nebenkosten auf die Höhe der eingesparten Energiekosten einer Deckelung entspricht, dass geklärt werden muss, ob diese nur im Zeitpunkt der Einführung der Nebenkosten gilt und dass offenbleibt, wie die Einsparung bemessen wird. Der HEV führt weiter aus, dass aufgrund hoher Volatilität der Nebenkosten infolge von Nutzerverhalten und Witterungseinflüssen Auseinandersetzungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter vorprogrammiert sind und dass der Eigentümer dem Mieter gegenüber für Mängel haften muss, die der Contractor zu verantworten hat. Er verortet eine Besserstellung des Contractors gegenüber dem Eigentümer, da dieser seine Kosten nicht über die Nebenkosten in Rechnung stellen und eine energetische Sanierung nur zu 50 bis 70 Prozent als wertvermehrende Investition berücksichtigen kann, während jener seine Leistung nicht an den mietrechtlichen Renditevorgaben messen lassen muss. Der HEV hält weiter fest, dass der Eigentümer wirtschaftliche Massnahmen selber ausführen kann, wodurch diese günstiger werden, da der Contractor nicht auch noch daran verdient und dass bei fehlenden Eigenmitteln auch andere Finanzierungsmodelle als der ESC zur Verfügung stehen. Er gibt auch zu bedenken, dass die Höhe der Energieersparnis jeweils ungewiss ist, sodass der Contractor ein Risiko eingeht, was zu zusätzlichen Sicherheitsmargen mit entsprechend höheren Preisen führt. Der HEV betont, dass keine grosse Nachfrage nach ESC erkennbar ist, dass reine Betriebsoptimierungsmassnahmen auch als Unterhalt über die Nebenkosten abgerechnet werden können und dass Verbesserungen der Gebäudehülle meistens nicht rentieren, jedoch eine wertvermehrende Investition mit Komfortverbesserung darstellen, die eine Mietzinserhöhung begründen.
4.5.2 Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband (SMV)
Der SMV macht geltend, dass eine Gesetzesänderung notwendig wäre, da eine Normierung auf Verordnungsebene nicht zuletzt aufgrund der durch den ESC berücksichtigten Investitions-, Amortisations- und Unterhaltskosten nicht stufengerecht ist. Er legt dar, dass der diesbezügliche Hinweis in den Erläuterungen auf den geltenden Artikel 6a VMWG unbehelflich ist, da sich dieser im Unterschied zum ESC auf externe Anlagen bezieht, die nicht Teil der Liegenschaft sind. Er verweist weiter darauf, dass gemäss Artikel 257b OR Nebenkosten nur die tatsächlichen mit dem Gebrauch im Zusammenhang stehenden Aufwendungen umfassen, weshalb die Verordnungsstufe nur dann ausreichend wäre, wenn die Investitionskosten des Dienstleisters keine Rolle spielen würden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen schlägt der SMV eine Ergänzung von Artikel 6c Absatz 1 VMWG vor, wonach die als Nebenkosten überwälzbaren ESC-Kosten ausschliesslich nach dem Wert der eingesparten Energie bemessen sein dürfen. Betreffend Artikel 6c Absatz 2 VMWG weist der SMV darauf hin, dass die Frage der Bemessung der eingesparten Energiekosten offen ist, und dass unklar bleibt, wer diese Bemessung vornimmt und in welcher Form sie den Mietenden zur Kenntnis gebracht wird. Er regt daher eine ergänzende Vorschrift an, wonach der Vermieter dem Mieter die sachdienlichen Belege zusammen mit der Nebenkostenabrechnung vorlegen muss. Zusammenfassend hält der SMV fest, dass die Vorlage zu viele Fragen offenlässt. Insgesamt lehnt er die Einführung des Artikel 6c VMWG ab.
574.1-00008 \ COO.2101.106.7.269109 12/16