Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/57: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 16 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
4.5.3 Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT Schweiz)
Der SVIT begrüsst im Grundsatz, dass im Mietrecht Hindernisse für Energieeffizienzmassnahmen eliminiert werden sollen, lehnt die Vorlage jedoch ab, da deren Inhalt und die Erläuterungen nicht hinreichend klärend sind und derzeit kein dringender Handlungsbedarf besteht. Er weist darauf hin, dass sich die Nebenkostenabrechnung bei Energie-Contracting im Rahmen des bestehenden Artikels 6a VMWG etabliert hat und dass das ESC in gewissem Sinne mit dem Anlagen-Contracting einer Bestandesliegenschaft vergleichbar ist. Der SVIT gibt aber zu bedenken, dass in den Erläuterungen verschiedene Aspekte unbeleuchtet bleiben und die vorgeschlagene Regelung für die Vermieter mit verschiedenen Unwägbarkeiten verbunden ist. Er weist auch darauf hin, dass das wirtschaftliche Potenzial des ESC im Mietwohnungsbereich von Experten als eher gering eingeschätzt wird. Der SVIT vertritt die Meinung, dass die Vorlage zu einem ungünstigen Zeitpunkt unterbreitet wird und es angezeigt wäre, nach der Verabschiedung der aktuellen CO2-Gesetzgebung eine Gesamtschau der Auswirkungen auf das Mietrecht vorzunehmen und den Handlungsbedarf zu eruieren. Er hebt weiter hervor, dass die Vorlage verschiedene Fragen offenlässt, so insbesondere welche Kosten genau in Rechnung gestellt werden können und gibt zu bedenken, dass die verrechneten Kosten je nach Entwicklung der Energiepreise höher sein könnten als die Einsparung. Der SVIT thematisiert auch die Frage, wie Zinskosten und die Amortisation verrechnet werden können, wenn die Finanzierung des ESC durch den Eigentümer oder durch einen Investor erfolgt.
4.5.4 Fédération Romande Immobilière (FRI)
Die FRI lehnt die Vorlage ab und macht den Vorschlag, dass das Bundesamt für Wohnungswesen mit den im Immobilienbereich aktiven Interessensverbänden einen Dialog über die mit ESC verbundenen politischen, juristischen und wirtschaftlichen Anforderungen initiiert. Sie hebt hervor, dass der unterbreitete Verordnungstext wichtige Fragen aufwirft, für die die Erläuterungen kaum Antworten bietet. Die FRI führt aus, dass unklar bleibt, wie sich die Kosten gemäss Absatz 1 von Artikel 6c VMWG zusammensetzen. Sie weist auf die Gefahr hin, dass Absatz 2 zuungunsten von Vermietern interpretiert werden könnte, indem die Beschränkung der überwälzbaren Kosten auf die erzielte Einsparung von Energiekosten eine Umwälzung der bisher geltenden Regeln für die Weitergabe der Kosten energetischer Verbesserungen zur Folge hat. In diesem Zusammenhang wirft sie auch die Frage auf, wie die durch das ESC begründete Einsparung von Energiekosten vor dem Hintergrund wechselhafter Witterungsbedingungen und ändernder Energiepreise gemessen werden kann. Die FRI thematisiert auch die Frage, ob der Contractor wirklich nur eine Gegenleistung beanspruchen kann, sobald eine Energiekosteneinsparung nachgewiesen ist, weist darauf hin, dass auch das Benutzerverhalten einen Einfluss auf die Energiekosten hat und kommt zum Schluss, dass die mietrechtlichen Regeln noch einmal überdacht werden sollten.
4.5.5 WOHNEN SCHWEIZ – Verband der Baugenossenschaften
Der Verband der Baugenossenschaften WOHNEN SCHWEIZ steht der vorgeschlagenen Änderung der VMWG kritisch gegenüber und weist darauf hin, dass es sich bei dieser Vorlage um eine Sonderlösung mit wenig Auswirkung handelt, da sich das ESC in der Praxis nur für Objekte mit über 150 Wohnungen lohnt und das Modell keinen Sinn macht, wenn der Immobilieneigentümer selber über die notwendigen Ressourcen für die betreffenden Investitionen verfügt. Er bemängelt weiter, dass die Rendite des Contractors nach mietrechtlichen Kriterien überrissen sein kann, wodurch bei einem ESC eine stärkere Mieterbelastung resultieren kann als bei Eigeninvestitionen des Vermieters. WOHNEN SCHWEIZ führt aus, dass dadurch eine systemfremde Besserstellung von einzelnen Anbietern geschaffen wird und weist darauf hin, dass von den aufgrund von Artikel 257a OR für Nebenkosten geltenden Regeln abgewichen wird, sodass die Unterscheidung zwischen Miete und Nebenkosten nicht mehr klar getroffen werden kann. Er weist auch darauf hin, dass aufgrund von Witterungseinflüssen und Nutzerverhalten die Nebenkosten höher ausfallen können als bei der Festlegung zu Beginn, weshalb ohne eine klärende Ergänzung der VMWG-Bestimmung Missverständnisse und Streitigkeiten zu erwarten sind.
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