Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 18 Seiten

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GST, Handel Schweiz, KMU-Forum, pharmaSuisse und Swiss Textiles unterstützen grundsätzlich den indirekten Gegenvorschlag in der vorliegenden Form. Swiss Textiles äussert jedoch Skepsis bezüglich dessen Wirksamkeit. Gemäss pharmaSuisse sollten die Anforderungen zur Erbringung des Beweises einer erlittenen Diskriminierung nicht zu hoch sein, weshalb die Beweislast umgekehrt werden sollte.

SBLV, SVIT, Swiss Retail Federation, VGS, VSV und VSEI fordern demgegenüber zahlreiche Anpassungen bezüglich der Anwendung des Konzepts der relativen Marktmacht. Gemäss SBLV, SVIT, VGS und VSEI sollten auch relativ marktmächtige Nachfrager erfasst werden. Zudem fordern SBLV, SVIT, Swiss Retail Federation, VGS und VSV, dass auch reine Inlandsachverhalte erfasst werden. SVIT, VGS und VSEI verlangen zudem, dass auch der Tatbestand des Ausbeutungsmissbrauchs in den indirekten Gegenvorschlag aufgenommen wird. SVIT, VGS und VSEI schlagen überdies die Aufnahme einer Reimport-Klausel analog jener der Fair-Preis-Initiative vor.

Das KMU-Forum und SVIT fordern, dass der Bundesrat betreffend die Diskriminierung von Nachfragern aus der Schweiz im Onlinehandel vertiefte Analysen durchführt.

Das KMU-Forum, pharmaSuisse und SVIT sind zudem der Meinung, dass mit der Vorlage nicht der Forderung der Motion Bischof entsprochen werde.

H+ fordert ein Recht auf Parallelimporte sowie die Sicherstellung der Durchführung der notwendigen Dienstleistungen, beispielsweise Wartungsarbeiten durch ausländische Unternehmen. Zudem sollte ein Verbot des privaten Geoblockings eingeführt werden.

2.2.6 Weitere interessierte Kreise und Organisationen

Das Initiativkomitee und dessen Mitglieder äusserten sich ebenfalls im Vernehmlassungsverfahren. Gefordert wird faktisch eine Umsetzung der Fair-Preis-Initiative mittels indirektem Gegenvorschlag. Das Konzept der relativen Marktmacht sollte auf Anbieter und Nachfrager angewendet werden sowie neben den Behinderungs- auch den Ausbeutungsmissbrauch umfassen. Ebenso sollte die vorgeschlagene Regelung auch auf reine Binnensachverhalte Anwendung finden. Das Initiativkomitee verlangt hierzu, dass der geltende Artikel 7 KG vollständig auch auf relativ marktmächtige Unternehmen angewandt wird und somit alle Regelbeispiele von Artikel 7 Absatz 2 KG auch für relativ marktmächtige Unternehmen Geltung erlangen. Artikel 7 Absatz 2 KG sollte überdies um ein neues Regelbeispiel ergänzt werden, um für Unternehmen die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, welche im Ausland und Inland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und branchenüblichen Bedingungen sicherzustellen. Jedoch sollte es Unternehmen erlaubt sein, den Reimport von Waren, welche ins Produktionsland reimportiert und dort ohne weitere Verarbeitung weiterverkauft werden, zu verhindern. Weiter sollte ein Verbot des privaten Geoblockings eingeführt werden. Ebenso wird verlangt, dass die Motion Bischof nicht mit dem indirekten Gegenvorschlag verknüpft wird. Die BKW – welche ebenfalls Mitglied des Vereins «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» ist – reichte eine Stellungnahme ein, die mit jener des Initiativkomitees deckungsgleich ist, allerdings auf die Forderung einer Reimport-Klausel verzichtet.

20 Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren, 16 Wirtschaftsjuristinnen und Wirtschaftsjuristen sowie zwei Wirtschaftsjuristen der Universität Zürich unterstützten die Anliegen des Initiativkomitees bezüglich der umfassenden Einführung des Konzepts der relativen Marktmacht im KG und haben jeweils eine in weiten Teilen übereinstimmende Stellungnahme eingereicht. Sie weisen darauf hin, dass die Grundbestimmung für die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht der geltende Artikel 7 KG sei und lehnen eine Regelung der relativen Marktmacht in einem neuen Artikel 7a E-KG ab. Der Begriff der Marktbeherrschung sei sprachlich ein Kontinuum und weise daher keine klaren Grenzen auf. Werde zur Beurteilung von Fällen relativer Marktmacht eine eigene Bestimmung erlassen, so führe dies dazu, dass für Fälle relativer Marktmacht nur noch die Bestimmung von Artikel 7a E-KG einschlägig sei. Zudem nenne Artikel 7a E-KG im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 2 KG bloss eine unzulässige Verhaltensweise und sei abschliessend formuliert. Auch aus diesem Grund müsse die Regelung der relativen

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