Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 18 Seiten

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Die Umsetzung wäre sehr komplex, da die Abhängigkeit für jeden Einzelfall abzuklären wäre und das abhängige Unternehmen aufzeigen müsste, dass es erfolglos versucht hat, die betroffene Ware oder Dienstleistung zu gleichen Bedingungen zu beschaffen (CP, FER, LU, Swissmem). Somit würde auch eine allfällige Gerichtspraxis Unsicherheiten nicht klären können (Swissmem). Das Konzept der relativen Marktmacht sei daher mit Rechtsunsicherheit behaftet (ABA, CP, economiesuisse, FER, Spiritsuisse, Swissmem), respektive unscharf und nicht anwendungssicher (Grüne, SGB) sowie durch die zu erwartenden juristischen Verfahren mit hohen administrativen Aufwänden verbunden (BL). Der Aufwand für ein Verfahren gestützt auf das Konzept der relativen Marktmacht wäre darüber hinaus zu hoch, als dass sich ein solches lohnen würde (CP, Spiritsuisse).

Zu zusätzlichen Auslegungsfragen werde auch die Tatbestandsvoraussetzung führen, wonach eine Wettbewerbsverzerrung nachweisbar sein müsse (Swiss Textiles).

Die Einzelfallbeurteilungen legten zudem den Fokus auf die Marktteilnehmer und nicht auf den generellen Schutz des Wettbewerbs, was der eigentliche Fokus des KG sei (economiesuisse, hkbb, Promarca, SKW).

Es dürfte Jahre dauern, bis sich eine WEKO- bzw. Gerichtspraxis herausgebildet hat (economiesuisse, SGB). Wegen der fehlenden Sanktionierung bei einem Erstverstoss bestünde zudem die Möglichkeit, dass die WEKO den Fällen des Missbrauchs relativer Marktmacht eine geringere Priorität zuschreiben würde, womit sich die Bildung und Festigung entsprechender Praxis weiter verzögern würde (SGB).

Der Wettbewerb werde durch den staatlich verordneten Kontrahierungszwang geschwächt und Investitionsanreize würden vermindert (Promarca, SKW).

Der Vergleich mit dem deutschen Recht hinke, da in Deutschland nur KMU erfasst würden (FDP, Promarca, SKW, SwissHoldings). Zudem bestehe lediglich ein Behinderungs- und Diskriminierungsverbot und überdies würden nur nationale Wettbewerbsprobleme aufgegriffen (ABA, FDP, Swissmem). Nationale Marktabschottungen würden demgegenüber durch das europäische Wettbewerbsrecht verhindert (FDP).

Es existierten bereits heute Instrumente, so dass die WEKO entsprechenden Fällen nachgehen könne (FDP, Promarca, scienceindustries, SKW).

Seit der KG-Revision von 2003 würden gemäss der entsprechenden Botschaft bereits konkrete Abhängigkeitsverhältnisse auf dem Markt erfasst. Mit der jetzigen Änderung würden weitere Abhängigkeitsverhältnisse aufgenommen, die über diejenigen dort genannten hinausgehen (Promarca, SKW). Zumindest gingen die Lehrmeinungen auseinander, ob das Konzept der relativen Marktmacht nicht bereits im geltenden KG verankert ist (Grüne, SGB).

Des Weiteren seien die Auswirkungen auf das Preisniveau begrenzt (ABA, BL, economiesuisse, FER, LU, SGB, SwissHoldings, Swiss Textiles). Es sei nicht gewährleistet, dass die Endkunden tatsächlich von tieferen Einstandspreisen profitieren und die Unternehmen entsprechende Preisvorteile weitergeben werden. Vielmehr seien die Wettbewerbsintensität und Lohnkosten etc. für die Preissetzung entscheidend (economiesuisse, Promarca, scienceindustries, SGB, SKW, SVP, Swico, SwissHoldings). Die Wirkung würde sich wahrscheinlich auf Standardprodukte beschränken, da der Nachweis einer rechtswidrigen Preisdiskriminierung für nicht standardisierte Produkte (bspw. Maschinen), die nach spezifischen Bedürfnissen der Kunden gefertigt werden, schwierig wäre (CP).

3.2 Grenzüberschreitende Sachverhalte

Vorgetragene Argumente für die exklusive Erfassung grenzüberschreitender Sachverhalte:

Der indirekte Gegenvorschlag gehe gezielter als die Fair-Preis-Initiative gegen überhöhte Preise von ausländischen Anbietern vor (Grüne). Innenwirtschaftliche Geschäftsbeziehungen würden richtigerweise nicht erfasst, da diese nicht von Marktabschottungen betroffen seien

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