Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 18 Seiten

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gegenüber relativ marktmächtigen Nachfragern in der Schweiz sei schwer vorstellbar (economiesuisse).

Hingegen seien auch Anbieter oft abhängig von relativ markmächtigen Nachfragern. Wenn auch letztere erfasst würden, würde einer weiteren Marktkonzentration vorgebeugt (AR, Initiativkomitee, SP, VGS). Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs des indirekten Gegenvorschlags auf die Angebotsseite könnte zudem einem möglichen Abhängigkeitsverhältnis insbesondere von KMU gegenüber relativ marktmächtigen Nachfragern Rechnung getragen werden (AG Berggebiet LU, AR, Initiativkomitee, SAB, SP, VGS, UR). Der Schweizer Markt weise eine hohe Konzentration im Detailhandel auf, was zu den hohen Preisen führe. Deshalb müssten im Falle einer Einführung der relativen Marktmacht gerade auch Unternehmen, die ihre Waren an Detailhändler liefern, geschützt werden (sbv, Spiritsuisse).

3.4 Erfasste missbräuchliche Verhaltensweisen

Vorgetragene Argumente für die Ausklammerung des Ausbeutungsmissbrauchs:

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des indirekten Gegenvorschlages auf Ausbeutungstatbestände würde faktisch zu einer detaillierten Überprüfung von Konditionen im unternehmerischen Geschäftsverkehr führen. Dies würde nicht nur in verfehlter Weise Ressourcen der Wettbewerbsbehörden binden, sondern wäre auch wenig marktorientiert. Ausbeutungstatbestände im Sinne von Artikel 7 KG sollten nur unter den aktuell geltenden Voraussetzungen aufgegriffen werden können (economiesuisse).

Die Ausklammerung des Ausbeutungsmissbrauchs schränke den indirekten Gegenvorschlag dahingehend ein, dass in erster Linie exportorientierte Unternehmen in der Schweiz profitieren würden, welche auf internationalen Absatzmärkten mit ausländischen Unternehmen im Wettbewerb stehen. Hier könne der indirekte Gegenvorschlag Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten der Schweizer Exportindustrie entgegenwirken (SGB).

Vorgetragene Argumente gegen die Ausklammerung des Ausbeutungsmissbrauchs

Nachfrager, die nicht im Wettbewerb mit Unternehmen aus dem Ausland stehen, seien ebenfalls von sogenannten «Schweiz-Zuschlägen» betroffen (AG Berggebiet LU, AR, Initiativkomitee, Migros, SAB, SP, SVIT, Travail.Suisse, UR, VGS, 20 Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren, 16 Wirtschaftsjuristinnen und Wirtschaftsjuristen, zwei Wirtschaftsjuristen der Universität Zürich). Dazu zählten etwa die öffentliche Verwaltung, der öffentliche Verkehr, der Bildungs- und Gesundheitssektor, der Detailhandel, die Landwirtschaft und viele KMU- und Dienstleistungsbetriebe, die ihre Waren und Dienstleistungen nicht exportieren. Darum sollte auch der Ausbeutungsmissbrauch als alternatives Tatbestandsmerkmal aufgenommen werden (AG Berggebiet LU, AR, Initiativkomitee, SAB, SP, SVIT, Travail.Suisse, UR, VGS).

3.5 Reimport-Klausel

Vorgetragene Argumente für die Nichtberücksichtigung einer Privilegierung der Verhinderung von Reimporten:

Das wirtschaftliche Schadenspotential des indirekten Gegenvorschlags sei aufgrund des Verzichts auf eine Reimport-Klausel geringer als jenes der Fair-Preis-Initiative, da eine solche Privilegierung voraussichtlich gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde (economiesuisse, hkbb).

Im Sinne einer rechtlichen Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Unternehmen sei es sinnvoll, dass Reimporte von in der Schweiz produzierten Waren nicht vom Anwendungsbereich der Missbrauchsbestimmungen ausgenommen werden. Dies dürfte für einzelne Unternehmen die Wettbewerbsintensität erhöhen. Dabei würde es sich aber um exportorientierte Unternehmen handeln, für welche der Schweizer Absatzmarkt relativ gesehen von geringerer Bedeutung sei als die viel grösseren internationalen Märkte (SGB).

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