Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 18 Seiten

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(BDP). Der Diskriminierungsschutz sollte nur dort gelten, wo er auch auftritt. Dies sei nur in Bezug auf internationale Sachverhalte gegeben. Inländische Sachverhalte unterlägen dem nationalen Wettbewerb, wobei Unternehmen mit gleichen Lohnniveaus und Lebenshaltungskosten im Wettbewerb zueinander stünden (pharmaSuisse). Zudem würden die Erfahrungen aus Deutschland zeigen, dass auch nach Jahrzehnten unklar sei, wann ein Unternehmen von einem anderen abhängig ist (AI).

Durch die exklusive Erfassung grenzüberschreitender Sachverhalte sei das volkswirtschaftliche Schadenpotential geringer, da rein inländische Sachverhalte nicht erfasst werden (economiesuisse, hkbb, KMU-Forum). Bei einer Anwendung auch auf reine Inlandsachverhalte würden die negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen überwiegen (SGB).

Vorgetragene Argumente gegen die exklusive Erfassung grenzüberschreitender Sachverhalte:

Die extraterritoriale Durchsetzung im Ausland wäre schwierig (ABA, BL, economiesuisse, FDP, hkbb, LU, Promarca, SKW, Spiritsuisse, Swissmem). Erschwerend käme insbesondere hinzu, dass die WEKO nicht auf die Hilfe der ausländischen Wettbewerbsbehörden zählen könnte, da das Konzept der relativen Marktmacht nicht Bestandteil des europäischen Kartellrechts sei (BDP, economiesuisse, hkbb, Swissmem). Indem das Konzept der relativen Marktmacht auf internationale Sachverhalte Anwendung finde, würde die Schweiz eine internationale Ausnahme schaffen (CP). Im Zweifel sollten keine gesetzlichen Regelungen erlassen werden, die nicht durchgesetzt werden können (Handel Schweiz).

Der indirekte Gegenvorschlag führe ferner zu protektionistischen Effekten (BL). Durch die Einschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte würden ausländische und inländische Unternehmen ungleich behandelt (BL). Indem auf internationale Unternehmen fokussiert werde, würde Rechtsungleichheit geschaffen (Promarca, SKW). Zudem bestünde die Gefahr von Retorsionsmassnahmen von anderen Staaten gegenüber der Schweiz (FDP).

Vorgetragene Argumente für die zusätzliche Erfassung rein inländischer Sachverhalte:

Diskriminierungen und Lieferverweigerungen durch relativ marktmächtige Unternehmen seien innerhalb der Schweiz genauso schädlich und sollten deshalb ebenfalls von dem indirekten Gegenvorschlag erfasst werden (AR, Initiativkomitee, SP, Swiss Retail Federation, VGS, VSV).

Zudem rechtfertige das Argument der Rechtsunsicherheit nicht die Ausklammerung rein inländischer Sachverhalte. Für die Unternehmen bestehe im Hinblick auf das Konzept der relativen Marktmacht keine erhöhte Rechtsunsicherheit. Da der Übergang von „Markteinfluss" über „Marktmacht" und „relativer Marktmacht" zu „Marktbeherrschung" im Sinne von Artikel 7 beziehungsweise Artikel 10 Absatz 2 KG fliessend sei, bestehe diesbezüglich bereits unter den geltenden gesetzlichen Regelungen eine gewisse Rechtsunsicherheit (zwei Wirtschaftsjuristen der Universität Zürich, 16 Wirtschaftsjuristinnen und Wirtschaftsjuristen, 20 Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren). Zudem könnten Unternehmen, die Nachfrager nicht beliefern, in der Regel sehr gut selbst beurteilen, ob die Betroffenen Ausweichmöglichkeiten haben (SP, Initiativkomitee, zwei Wirtschaftsjuristen der Universität Zürich, 16 Wirtschaftsjuristinnen und Wirtschaftsjuristen, 20 Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren).

3.3 Einschränkung der relativen Marktmacht auf Nachfragesachverhalte

Die Einschränkung des indirekten Gegenvorschlags auf Nachfragesachverhalte und somit die Ausklammerung des Schutzes von Anbietern fand in den Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmern nur vereinzelt Erwähnung.

Bei der Diskussion um die Hochpreisinsel Schweiz gehe es um die Beseitigung einer (empfundenen) Benachteiligung von Schweizer Nachfragern. Eine Benachteiligung von Anbietern

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