Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 18 Seiten
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Marktmacht in Artikel 7 KG integriert werden. Von der Forderung einer Reimport-Klausel wird hingegen abgesehen. Im Hinblick auf ein Verbot des privaten Geoblockings wird darauf hingewiesen, dass eine Umsetzung ohne entsprechende staatsvertragliche Regelungen möglich sei und durchsetzbar wäre. Eine entsprechende gesetzliche Regelung wird jedoch nicht konkret gefordert. Zur Umsetzung der Motion Bischof äussern sie sich nicht. Die Forderungen in der Stellungnahme der EKK stimmen inhaltlich ebenfalls mit den zuletzt gennannten Vernehmlassungsteilnehmern überein.
Die Unternehmen Jüstrich, Liosaplast, Nahrin, Samaplast und Similisan sowie die KoBeETH+ verlangen, dass der indirekte Gegenvorschlag analog zu den Forderungen der VDK respektive der pa.Iv. Altherr umgesetzt wird. Migros fordert, dass reine Binnensachverhalte sowie der Ausbeutungsmissbrauch ebenfalls vom indirekten Gegenvorschlag erfasst und die Privilegierung der Verhinderung von Reimporten in diesen aufgenommen wird.
AG Berggebiet LU unterstützt die Anliegen der SAB und reichte eine identische Stellungnahme ein (siehe 2.2.3).
Die WEKO reichte ebenfalls eine Stellungnahme ein. Sie äusserte sich nicht dazu, ob sie die Fair-Preis-Initiative oder den indirekten Gegenvorschlag befürwortet oder ablehnt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme ging sie dennoch auf verschiedene Aspekte des indirekten Gegenvorschlags ein. Die WEKO möchte zwecks Vermeidung von Missverständnissen darauf hinweisen, dass die Ausklammerung des Ausbeutungsmissbrauchs den Anwendungsbereich des indirekten Gegenvorschlags im Vergleich zur Fair-Preis-Initiative reduziere. So wäre der indirekte Gegenvorschlag in der Regel nicht auf den Detailhandel, die Hotelindustrie und die Landwirtschaft anwendbar, da diese Märkte traditionell national beziehungsweise lokal abgegrenzt würden. Die WEKO begrüsst, dass der indirekte Gegenvorschlag schwerpunktmässig auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden soll.
3 Erörterte Themen
3.1 Relative Marktmacht
Vorgetragene Argumente für die Verankerung des Konzepts der relativen Marktmacht im KG:
Die Anwendung der geltenden Missbrauchsaufsicht nach Artikel 7 KG auch auf relativ marktmächtige Unternehmen und somit die Ausweitung des Begriffs der „Marktbeherrschung“ würden seit mehreren Jahren auf politischer Ebene diskutiert. Bereits 2014 hätten der Ständerat und die Mehrheit der WAK-N eine entsprechende Anpassung des KG vornehmen wollen. Allerdings sei der Nationalrat auf das Reformpaket nicht eingetreten. Der Handlungsbedarf sei dennoch unbestritten und das Parlament sollte die Ausweitung der bei Marktbeherrschung geltenden Bestimmungen auf relativ marktmächtige Unternehmen umsetzen (Initiativkomitee).
Mit der Verankerung des Begriffs der relativen Marktmacht im KG würde den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, im Fall einer missbräuchlichen Preissetzung gegen die entsprechenden Anbieter vorzugehen (AG Berggebiet LU, SAB).
Auch Fälle relativer Marktmacht und nicht nur jene einer marktbeherrschenden Stellung führten zu Marktversagen, wodurch auch relativ marktmächtige Akteure ein Machtgefälle zum Schaden des Detailhandels und letztlich der Konsumentinnen und Konsumenten ausnützen könnten (Swiss Retail Federation).
Vorgetragene Argumente gegen die Verankerung des Konzepts der relativen Marktmacht im KG:
Die Regelung stelle einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen dar (FDP, Promarca, SKW, SVP, SwissHoldings). Preisdifferenzierung und selektive Vertriebssysteme entsprächen dem Grundsatz des freien Wettbewerbs (FDP). Zudem würde das KG in Richtung Konsumentenschutz verlagert (Promarca, SKW, SwissHoldings).
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