Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/58: Änderung des Kartellgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» · 18 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 12. Dezember 2017 wurde die Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» eingereicht. Die Fair-Preis-Initiative sieht zum einen die ausdrückliche und umfassende Einführung des Konzepts der relativen Marktmacht1 im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)2 vor. Zum anderen soll das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)3 geändert werden, um in Anlehnung an die Entwicklungen in der EU4 den diskriminierungsfreien Einkauf im Onlinehandel grundsätzlich zu gewährleisten, indem das private Geoblocking5 grundsätzlich verboten wird. Hierdurch sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen erhöht und die Endpreise für Konsumentinnen und Konsumenten gesenkt werden.

Die Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz ist ein weit verbreitetes politisches Anliegen. Vor diesem Hintergrund anerkennt der Bundesrat das Anliegen zur Stärkung des Wettbewerbs bestehende Importhürden gezielt abzubauen. Die von der Initiative vorgeschlagenen Massnahmen betrachtet er jedoch als ungeeignet und schädlich für den Schweizer Wirtschaftsstandort. Deshalb hat er einen indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet. Dieser sieht ebenfalls die ausdrückliche Einführung des Konzepts der relativen Marktmacht im KG vor, schränkt dessen Geltungsbereich jedoch auf Fälle der wettbewerbsverzerrenden Abschottung des Schweizer Marktes durch international tätige Anbieter ein. Im Gegensatz zur Fair-Preis-Initiative verzichtet die Vorlage damit auf die Erfassung rein nationaler Sachverhalte, die Aufnahme des Ausbeutungsmissbrauchs6 sowie die Regulierung von Nachfragemacht. Ebenso ist im Gegensatz zu dem Initiativtext keine Ausweitung der Regelbeispiele von Artikel 7 Absatz 2 KG vorgesehen. Zudem enthält der indirekte Gegenvorschlag keine Privilegierung der Verhinderung von Reimporten zugunsten von relativ marktmächtige und marktbeherrschende Unternehmen (nachfolgend «Reimport-Klausel» genannt), wie dies die Fair-Preis-Initiative fordert. Nach Ansicht des Bundesrates würde eine solche Regelung einerseits völkerwirtschaftsrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen und andererseits dem Ziel des Abbaus der Hochpreisinsel Schweiz entgegenstehen. Weiter beinhaltet der indirekte Gegenvorschlag auch kein

1 Gemäss den von der Fair-Preis-Initiative vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen zu Artikel 96 Absatz 1 E-BV (Artikel 197 Ziffer 12 Absatz 2 Buchstabe a E-BV) sind Unternehmen relativ marktmächtig, von denen andere Unternehmen in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.

2 SR 251

3 SR 241

4 Vgl. Verordnung 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. L 60 I, 2.3.2018, S. 1 ff. (nachfolgend Geoblocking-Verordnung genannt).

5 Unter dem Begriff des Geoblockings versteht das europäische Recht die Sperrung oder Beschränkung von Online-Benutzeroberflächen durch Anbieter gegenüber Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, vgl. Erwägungsgrund 1 Geoblocking-Verordnung. Als eine Online-Benutzerfläche gilt gemäss Art. 2 Nr. 16 Geoblocking-Verordnung eine Software, einschliesslich Internetseiten oder Teile davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Geschäft über diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen.

6 Das KG verbietet nicht eine marktbeherrschende Stellung an sich, sondern nur deren Missbrauch. Was unter dem Begriff des Missbrauchs zu verstehen ist, kann nicht abschliessend definiert werden. Gemeinhin unterscheidet man zwischen Behinderungs- und Ausbeutungsmissbrauch. Bei ersterem sind entsprechende Massnahmen des marktbeherrschenden Unternehmens gegen aktuelle oder potentielle Konkurrenten gerichtet, die auf dem Markt, auf dem eine marktbeherrschende Stellung besteht, oder einem benachbarten Markt tätig sind. Der letztgenannte Fall setzt hingegen voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinanderstehen, und bezieht sich somit auf die Marktgegenseite. 233.3-00002 \ COO.2101.104.4.3361077 3/18