Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten
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ordnung eingeführten Neuerungen in Aussicht gestellt worden; diese seien abzuwarten, bevor man weitere Schritte prüfe. Die entsprechende Studie wurde vom SECO in Auftrag gegeben und sollte etwa Mitte 2019 vorliegen. Sie soll u.a. aufzeigen, wie viele Arbeitnehmende nach Artikel 73a ArGV 1 auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben und welche Auswirkungen dies allenfalls hatte. Sollte gegen den Willen der Minderheit doch auf den Vorentwurf eingetreten werden, beantragt sie deshalb eventualiter, dieser sei an die Kommission zurückzuweisen, damit sowohl diese Gutachten eingeholt als auch die Evaluationen der neuen Verordnungsartikel in die Arbeiten einbezogen werden können.
2.3 Kurzüberblick über die Vorlage
Mit dieser Vorlage soll im Arbeitsgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion sowie für Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, die Möglichkeit der Jahresarbeitszeit (JAZ) geschaffen werden, sofern sie bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selber definieren können und nicht nach vorgegebenen Einsatzplänen arbeiten.
Die Unterstellung unter ein solches Jahresarbeitszeitmodell führt in erster Linie dazu, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden nicht mehr eingehalten werden muss; damit finden auch die Vorschriften zur Überzeit keine Anwendung mehr auf die betroffenen Arbeitnehmenden. Massgebend ist einzig noch, wie viele Stunden per Ende Kalender- oder Geschäftsjahr aufgelaufen sind. Diese werden mit Blick auf den Gesundheitsschutz begrenzt: Vereinbart werden können nur Jahresarbeitszeitmodelle auf der Basis von maximal 45 Stunden pro Arbeitswoche, und Ende Jahr darf ein Nettosaldo von maximal 170 Stunden resultieren. Weist das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmenden gemäss diesem Nettoprinzip am Ende des Jahres Mehrstunden auf, so sind diese mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu entschädigen oder, sofern vertraglich vereinbart, im Folgejahr zu kompensieren (vgl. Kap. 3.3.5).
Für die Arbeitnehmenden mit JAZ enthält der Entwurf folgende weiteren Flexibilisierungen: Einerseits ist eine Verlängerung des zulässigen Beschäftigungszeitraums von bisher 14 auf 15 Stunden vorgesehen (vgl. Kap. 3.3.7). Andererseits werden auch die Vorschriften betreffend die tägliche Ruhezeit für die angesprochenen Arbeitnehmergruppen flexibler gestaltet: Eine Unterbrechung der Ruhezeit soll möglich sein, sofern dies nach eigenem, freiem Ermessen des Arbeitnehmenden ausserhalb des Betriebes erfolgt, überdies soll eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit mehrmals pro Woche bis auf neun Stunden ermöglicht werden (vgl. Kap. 3.3.8). Schliesslich soll für die entsprechenden Arbeitnehmergruppen auch Sonntagsarbeit unbeschränkt und ohne Bewilligung möglich sein, sofern sie nach eigenem, freiem Ermessen des Arbeitsnehmenden erbracht wird (vgl. Kap. 3.3.9).
Die Flexibilisierung kann mit einem verstärkten Gesundheitsschutz einhergehen: Mittels Verordnung können Präventionsmassnahmen für Arbeitnehmende mit besonderen Arbeitszeitmodellen vorgesehen werden. In diesem Fall soll den psychosozialen Risiken besondere Beachtung geschenkt werden (vgl. Kap. 3.1).