Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt den Kantonen (Art. 41 ArG). Die Umsetzung der neuen Bestimmung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Vollzugs, es sind keine Subventionen und kein zusätzliches Personal vorgesehen.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Wichtig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes durch die kantonalen Arbeitsinspektorate ist eine klare Situation bezüglich der anwendbaren bzw. nicht anwendbaren Bestimmungen.

Was die Kriterien der Autonomie und der eigenständigen Festsetzung der Arbeitszeiten angeht, werden sich die Arbeitsinspektoren auf die Praxis stützen können, die im Zusammenhang mit Artikel 73a ArGV 1 entwickelt wurde.

Was die Begriffe „Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion“ und „Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen“ angeht, sind die Vollzugsorgane jedoch darauf angewiesen, dass diese in der Verordnung eine klare und mit objektiven Kriterien umschriebene Definition erfahren (vgl. auch Kap. 2.4). Die Arbeitgeber brauchen Rechtssicherheit und sind deshalb ebenfalls auf eine Klärung der Begriffe angewiesen, und zwar nicht nur, um gegenüber der Kontrollbehörde die nötigen Nachweise vorlegen zu können, sondern auch innerbetrieblich, wenn Arbeitnehmende sie mit Forderungen konfrontieren.

Mit dem Wegfall der wöchentlichen Höchstarbeitszeit als relativ einfach zu kontrollierender Grenze werden detaillierte Arbeitszeitkontrollen für die Arbeitsinspektorate aufwändiger sein. Da die Kompensationen über einen viel längeren Zeitraum als heute erfolgen können, müssen sie bei ihrer Analyse einen grösseren Zeitraum als bisher in Betracht ziehen und je nachdem mehrmals wiederkehren, bis eine vollständige Kontrolle mit allen relevanten Angaben durchgeführt ist. Weil die Jahresmehrstunden im Folgejahr kompensiert werden können, müssen den Arbeitsinspektionen für die Kontrolle der Arbeitszeiten die entsprechenden Dokumente für zwei Jahre unterbreitet werden. Bereits heute sind die Arbeitgeber gemäss Artikel 73 Absatz 2 ArGV 1 jedoch verpflichtet, Verzeichnisse und Unterlagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren, somit entsteht ihnen daraus kein zusätzlicher Aufwand.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 200314 kommt zwar in der Schweiz nicht zur Anwendung, kann aber dennoch als Referenz dienen. Sie gibt einen allgemeinen Rahmen vor, auf den sich unsere Nachbarländer bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeitmodelle stützen. Die

14 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299 vom 18.11.2003.