Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten
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Richtlinie sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor, die im Durchschnitt über vier Monate eingehalten werden muss. Diese Zeitspanne kann durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf zwölf Monate verlängert werden.
Interessant ist, dass die Richtlinie in Artikel 17 festlegt, dass die Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmenden für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden von den Bestimmungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Ruhezeit abweichen können, «wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, und zwar insbesondere in Bezug auf nachstehende Arbeitnehmer: a) leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis»15. Diesen Ansatz hat auch der Schweizer Gesetzgeber gewählt, indem er Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, vom Geltungsbereich der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten ausgenommen hat (Art. 3 Bst. d ArG). Die Bedingungen, die in der Schweiz für eine solche Ausnahme gelten, sind sehr präzise, und das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung eine restriktive Auslegung bekräftigt: Die Ausnahme gilt nur für Geschäftsleitungsmitglieder. Angesichts der komplexen Umsetzungsbestimmungen ist es nicht einfach, sich einen Überblick über die Praxis der anderen Länder zu verschaffen. Einige EU-Länder sind aber offenbar weniger restriktiv: Sie weiten die Ausnahme auf weitere Führungspositionen oder auch auf Positionen aus, deren Inhaber über grosse Autonomie verfügen. Dies gilt – in unterschiedlichem Mass – für Frankreich, Deutschland und Italien.
Gestützt auf die genannte Richtlinie definieren die EU-Länder ihre Modelle zur Arbeitszeitgestaltung. Keines der bekannten Modelle entspricht jedoch hinsichtlich der Jahresarbeitszeit der vorgeschlagenen Revision. In Deutschland, Frankreich und Italien beträgt die tägliche Ruhezeit 11 und die wöchentliche Ruhezeit 35 aufeinanderfolgende Stunden. Die maximale Wochenarbeitszeit liegt bei 48 Stunden. In Deutschland und Frankreich darf unter gewissen Bedingungen bis zu 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden, sofern die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt während einer gewissen Zeitdauer eingehalten wird. In Italien ist vorgesehen, dass die 48 Stunden im Durchschnitt über vier Monate nicht überschritten werden bzw. über sechs Monate oder ein Jahr, falls dies in einem Gesamtarbeitsvertrag entsprechend festgelegt wurde.
15 KAUFMANN Otto, Die Arbeitszeiten in Frankreich, in: Geiser Thomas / Müller Roland (Hrsg.), Arbeitszeiten in Europa, Zürich/ St. Gallen 2015, S. 61 ff.