Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten

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unterstellt sind, eine Unterbrechung der täglichen Ruhezeit möglich sein. Verlangt wird jedoch, dass der Arbeitseinsatz nach eigenem, freiem Ermessen des Arbeitnehmenden und ausserhalb des Betriebs erfolgt.

Wird die tägliche Ruhezeit durch eine Arbeitsleistung unterbrochen, ist die Ruhezeit nach Beendigung der Unterbrechung im restlichen Umfang nachzugewähren. Wird durch den Piketteinsatz oder die nach eigenem, freiem Ermessen erfolgte ausserbetriebliche Arbeitsleistung die minimale tägliche Ruhezeit von vier aufeinander folgenden Stunden nicht mehr erreicht, so ist die tägliche Ruhezeit von elf Stunden im Anschluss an den Einsatz erneut zu gewähren.

Bei einer Unterbrechung der Ruhezeit kann nicht gleichzeitig eine Reduktion der täglichen Ruhezeit im Sinne von Artikel 15a Absatz 3 ArG anfallen.

3.3.9 Sonntagsarbeit

Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz

Das Verbot der Sonntagsarbeit ist in Artikel 18 ArG verankert. Es gilt unter Vorbehalt von Artikel 19 ArG, welcher die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Sonntagsarbeit nennt. Mit Artikel 19a ArG wird für Arbeitnehmende mit Jahresarbeitszeitmodell neu die Möglichkeit der freiwilligen und bewilligungsfreien Sonntagsarbeit eingeführt. Der Vorbehalt zum Sonntagsarbeitsverbot in Artikel 18 Absatz 1 ArG wird daher um 19a ArG ergänzt.

Art. 19a

Arbeitnehmende mit einem Jahresarbeitszeitmodell dürfen Sonntagsarbeit leisten, sofern diese nach ihrem eigenen, freien Ermessen erbracht wird. Sie muss also tatsächlich freiwillig erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das eigene Ermessen durch äussere Faktoren wie etwa übermässigen Arbeitsanfall an Freiheit einbüsst. Sonntagsarbeit nach eigenem, freiem Ermessen des Arbeitnehmenden kann demgegenüber sicherlich dann vorliegen, wenn dieser dadurch auf eigenen Wunsch an einem gewöhnlichen Werktag frei hat.

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ArG ist für Sonntagsarbeit, welche nach eigenem, freiem Ermessen erbracht wird, kein Lohnzuschlag geschuldet, selbst wenn es sich um vorübergehende Sonntagsarbeit handelt. Demgegenüber finden die übrigen Vorschriften zur Sonntagsarbeit weiterhin Anwendung.13

13 Dazu gehören etwa der Grundsatz, wonach innert zweier Wochen mindestens ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit gewährt werden muss (Art. 20 Abs. 1 ArG), wie auch derjenige, wonach ein Arbeitnehmender, der am Sonntag arbeitet, nicht an mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigt werden darf (Art. 21 Abs. 3 ArGV 1). Auch die Regelung betreffend die Gewährung von Ersatzruhe bei Sonntagsarbeit bleibt weiterhin anwendbar (Art. 20 Abs. 2 ArG).