Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten
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seither jedoch stark gewandelt, insbesondere habe der Dienstleistungssektor massiv an Bedeutung gewonnen. Zudem erlaubten die neuen technischen und elektronischen Hilfsmittel vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein ortsunabhängiges und zeitlich flexibles Arbeiten, und diese wünschten auch durchaus mehr Freiheit in der Planung ihrer Arbeits- und Ruhezeiten: Die Mehrheit ist überzeugt, zahlreiche Arbeitnehmende möchten ihre Arbeitszeiten anders gestalten können als vom Gesetz erlaubt, etwa um vor, nach oder zwischen der Arbeit familiäre Aufgaben oder anderweitige Verpflichtungen wahrnehmen zu können, um eine vorübergehend grössere Arbeitslast zu bewältigen oder auch einfach, um den Pendlerströmen etwas ausweichen zu können.
Zusätzlich gebe es Branchen – wie etwa die Beratungs-, Treuhand-, IT- oder PR-Branche –, in denen es in einem Mass Spitzenbelastungen aufzufangen gelte, wie es unter den geltenden restriktiven Bestimmungen nicht möglich sei, weil bestimmte Ruhezeiten bzw. Höchstarbeitszeiten einzuhalten seien. Arbeitnehmende wie auch Unternehmen würden unter diesen Umständen zum Teil fiktive Arbeitszeiten erfassen, selbst wenn es gar nicht ihre Absicht sei, das Gesetz zu umgehen: Wer z.B. freiwillig abends oder am Sonntag arbeite, notiere die entsprechenden Stunden dann eben zu einer anderen, gesetzeskonformen Zeit, wer über eine gewisse Zeitdauer mehr arbeite als gesetzlich erlaubt, notiere einen fiktiven Stundendurchschnitt. Das sei stossend. Der Mehrheit ist es wichtig, die Rechtssicherheit wiederherzustellen; die Gesetzgebung soll dem tatsächlich gelebten Zustand entsprechen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommissionsmehrheit deshalb vor, für Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion und für Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen in ihrem Fachgebiet ein Jahresarbeitszeitmodell zu ermöglichen. Gleichzeitig will sie insbesondere die Vorschriften bezüglich Ruhezeit und Sonntagsarbeit flexibilisieren.
Die Mehrheit ist der Meinung, es sei nicht nur für die Organisation der eigenen Arbeit von Vorteil, sondern auch der Gesundheit eher förderlich, wenn man die Arbeitszeit freier und autonomer gestalten könne. Im Vergleich zu einem vorgegebenen Rahmen sei dieses Arbeitszeitmodell für die Arbeitnehmenden motivierender und reduziere Stress. Bei den potenziell betroffenen Arbeitnehmenden handle es sich um Personen, die selbstständiges Arbeiten und Eigenverantwortung gewohnt seien; von Führungskräften und Spezialisten könne durchaus erwartet werden, dass sie ihre Gesundheit nicht selber gefährdeten, sondern in der Lage seien, zu delegieren und ihre Autonomie wahrzunehmen. Zudem bleibe die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ohnehin bestehen, und schliesslich sehe der Vorentwurf auch vor, dass für Personen mit Jahresarbeitszeit namentlich im Hinblick auf die psychosozialen Risiken besondere Präventionsmassnahmen ergriffen werden könnten. Die gesundheitlichen Risiken würden sich durch die Flexibilisierung somit nicht vergrössern.
Kurz: In den Augen der Mehrheit dient die vorgeschlagene Lösung der Flexibilität und einer guten Work-Life-Balance des Einzelnen wie auch den Interessen der Unternehmen, die die erforderliche Arbeitsleistung dem Arbeitsanfall anpassen könnten, wenn ihre Mitarbeitenden besser auf Spitzenbelastungen bzw. auf weniger stark ausgelastete Zeiten reagieren können; sie fördere den Wirtschaftsstandort Schweiz und passe das Arbeitsrecht dem gewandelten Umfeld an. Die vorliegende