Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten

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3.3.5 Jahresmehrstunden

Art. 13a Abs. 5

Arbeitnehmende mit einem Jahresarbeitszeitmodell dürfen pro Kalender- bzw. pro Geschäftsjahr Ende Jahr netto höchstens 170 Jahresmehrstunden auf dem Arbeitszeitkonto haben. Dies bedeutet, dass die Mehrstunden während des Kalender- oder Geschäftsjahres Schwankungen unterliegen dürfen und die maximale Anzahl von 170 Stunden zwischenzeitlich auch überschritten werden kann, wohingegen heute jede während des Jahres geleistete Überzeitstunde – unbesehen ihrer Entschädigung oder Kompensation – addiert wird bis zur Erreichung der maximalen Anzahl von 170 Stunden gemäss Artikel 12 Absatz 2 ArG (vgl. Kap. 2.1.1.1).

Weist das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmenden per Ende Kalender- oder Geschäftsjahr Mehrstunden auf, so sind diese in Anlehnung an die dispositive Regelung zu den Überstunden in Artikel 321c OR grundsätzlich durch einen Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden können sie auch im Folgejahr durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden. Diese Kompensationsregeln gelten ebenso für Mehrstunden, welche die Grenze von 170 Stunden überschreiten. Wird eine solche Überschreitung festgestellt, trifft die Arbeitsinspektion die Massnahmen gemäss Artikel 51 ff. ArG und kann beim Vorliegen entsprechender Umstände verfügen, dass im betreffenden Betrieb zukünftig keine JAZ mehr vereinbart werden kann.

In diesem Kontext bleibt zu präzisieren, dass aus der Überschreitung der unter den Parteien vertraglich vereinbarten (Jahres-)Arbeitszeit grundsätzlich immer auch Überstunden im Sinn von Artikel 321c OR entstehen. Das hat zur Folge, dass die zwingenden Voraussetzungen in Artikel 321c Absatz 1 OR betreffend die Zumutbarkeit und die betriebliche Notwendigkeit solcher Mehrarbeit a priori auch auf anfallende Jahresmehrstunden Anwendung finden (siehe oben Kap. 2.1.1.4).

Was die Überstunden angeht, die auf eigene Initiative geleistet werden, sind die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, wonach sie einer Genehmigung des Arbeitgebers bedürfen, damit dafür ein Anspruch auf Vergütung oder Zeitausgleich entsteht (vgl. Kap. 2.1.1.4).

3.3.6 Anteilsmässige Reduktion bei Teilzeitanstellung

Art. 13a Abs. 6

Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die maximale Anzahl Jahresarbeitsstunden anteilsmässig. Dies bedeutet, dass Jahresmehrstunden von Teilzeitbeschäftigten bereits bei Überschreitung der entsprechend reduzierten JAZ zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entschädigen oder durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren sind (vgl. Kap. 3.3.5). Auch die maximale Anzahl zulässiger Jahresmehrstunden wird anteilsmässig reduziert. Zudem erfolgt eine anteilsmässige Reduktion konsequenterweise auch bei Mehrfachbeschäftigung und ebenso bei unterjähriger Anstellung, wo dies für die jährlichen Maxima der Arbeitsstunden heute schon so gehandhabt wird.