Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten
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mentarischen Initiative hinausgeht und erst im Lauf der Beratungen der Kommission aufgenommen wurde.
Die Lage des betrieblichen Tages- und Abendzeitraums kann bereits heute zwischen 5 Uhr und 24 Uhr nach den Bedürfnissen des Betriebes verschoben werden (vgl. Kap. 2.1.3). Mit der Ergänzung von Artikel 10 Absatz 2 ArG soll nun eine Verschiebung des Tages- und Abendzeitraumes auch für einzelne Arbeitnehmende ermöglicht werden. Insbesondere soll der individuelle Tages- und Abendzeitraum neu bis 4 Uhr vorverschoben werden können. Auch in diesem Fall beträgt der Zeitraum für die Tages- und Abendarbeit des betroffenen Arbeitnehmenden jedoch höchstens 17 Stunden. Die Verlängerung des individuellen Beschäftigungszeitraums für Arbeitnehmende mit JAZ von 14 auf 15 Stunden wird in Kapitel 3.3.7 erläutert.
Weiter anwendbar bleibt die Regelung gemäss Artikel 10 Absatz 1 dritter Satz ArG, wonach die Arbeitnehmervertretung oder, wo eine solche nicht besteht, die betroffenen Arbeitnehmenden im Betrieb bei Einführung von Abendarbeit ab 20 Uhr ein Anhörungsrecht haben.
3.3 Jahresarbeitszeit
3.3.1 Arbeitnehmerkategorien
Art. 13a Abs. 1
Mit Artikel 13a ArG wird im Arbeitsgesetz die JAZ eingeführt. Sie soll erwachsenen Arbeitnehmenden mit Vorgesetztenfunktion und erwachsenen Fachpersonen, die in ihrem Fachgebiet über wesentliche Entscheidbefugnisse verfügen, vorbehalten sein (Bst. a). Ausserdem wird wie im heutigen Artikel 73a ArGV 1 vorausgesetzt, dass die betroffenen Arbeitnehmenden bei der Gestaltung ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen (Bst. b) sowie ihre Arbeits- und Ruhezeiten mehrheitlich selber festlegen können (Bst. c). Für Jugendliche gilt ein besonderer Schutz insbesondere auch betreffend Arbeits- und Ruhezeiten. Sie werden deshalb von der Möglichkeit, der JAZ unterstellt zu werden, ausgenommen, auch wenn sie aufgrund ihrer Ausbildungssituation ohnehin kaum jemals in der Lage sind, ihre Arbeitszeiten weitgehend selber zu bestimmen.
Als Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion gelten solche, die gegenüber Unterstellten über ein dauerhaftes Weisungsrecht verfügen. Dabei ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter nicht massgebend. Hingegen liegt keine solche Vorgesetztenfunktion vor, wenn das Weisungsrecht einzig gegenüber Praktikanten oder Lernenden ausgeübt wird.
Die Bestimmung gilt auch für Fachpersonen, sofern sie in ihrem Fachgebiet über wesentliche Entscheidbefugnisse verfügen. Im Unterschied zu Arbeitnehmenden mit Vorgesetztenfunktion verfügen diese Arbeitnehmenden nicht über ein (dauerhaftes) Weisungsrecht gegenüber unterstellten Mitarbeitenden. Aufgrund ihrer besonderen Fachkompetenzen übernehmen sie im Betrieb jedoch Verantwortung in ihrem Fachgebiet. Ihre Stellung ist insofern verantwortungsvoller und autonomer ausgestaltet als die der übrigen Fachpersonen im Betrieb und vergleichbar mit derjenigen der Arbeitnehmenden mit Vorgesetztenfunktion. Da ihre verantwortungsvolle Stellung