Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten

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biet» lasse rechtlich sehr grossen Interpretationsspielraum offen, womit die Anzahl betroffener Arbeitnehmender beträchtlich ansteigen könnte. Auch dürften weit mehr Arbeitgeber als von der Mehrheit angenommen vom Jahresarbeitszeitmodell Gebrauch machen. Damit wären ihrer Meinung nach bis 40 Prozent der Arbeitnehmenden betroffen.

2.5 Verhältnis zur Vorlage zu 16.423

Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.423 Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten betrifft grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerkategorien wie der vorliegende Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative Graber Konrad, schlägt aber einen anderen Weg vor. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative Keller-Sutter lässt die materiellen Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit für diese Kategorien unverändert, erweitert aber die Möglichkeiten eines Verzichts auf die Arbeitszeiterfassung und macht sie für eine grössere Gruppe von Arbeitnehmenden zugänglich als heute. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative Graber Konrad behält hingegen die Arbeitszeiterfassungspflicht bei, ändert aber bestimmte materielle Bestimmungen in Bezug auf die Arbeits- und die Ruhezeit.

Sollten beide Vorentwürfe in das geltende Recht aufgenommen werden, gälte für den einzelnen Arbeitnehmenden nur entweder das eine oder das andere Modell, wie aus Artikel 13a Absatz 2 des vorliegenden Vorentwurfs hervorgeht (vgl. auch Kap. 3.3.2).

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Gesundheitsschutz

Art. 6 Abs. 4

Bereits die geltende Fassung von Artikel 6 Absatz 4 ArG schreibt vor, dass auf Verordnungsebene Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben festgelegt werden können. Diese gesetzliche Grundlage wird mit der vorgesehenen Ergänzung konkretisiert: Demnach sollen Präventionsmassnahmen im Besonderen bei Arbeitnehmenden in bestimmten Branchen und mit besonderen Arbeitszeitmodellen vorgesehen werden können, wobei die psychosozialen Risiken angemessen berücksichtigt werden müssen.

3.2 Zeitraum der Tages- und Abendarbeit

Art. 10 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

Diese Änderung gilt generell für alle Arbeitnehmenden und beschränkt sich nicht auf die Vorgesetzten und Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen. Es handelt sich hier um einen Zusatz, der über das ursprüngliche Anliegen der parla-