Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 22 Seiten

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Alle übrigen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit, soweit nicht abweichende Bestimmungen vorgeschlagen werden: Das Nachtarbeitsverbot gilt ohne Einschränkungen, es kann nach wie vor höchstens an sechs Tagen in Folge gearbeitet werden, der wöchentliche freie Halbtag von acht Stunden muss gewährt werden (Art. 21 ArG) und auch die Pausenregelung von Artikel 15 ArG bleibt unverändert bestehen.

2.4 Anzahl potenziell betroffener Arbeitnehmender

Gemäss Vorentwurf soll ein Jahresarbeitszeitmodell nur für Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion oder für Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, eingeführt werden können, und dies nur dann, wenn sie bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Diese Kriterien sind also kumulativ zu erfüllen, was die Anzahl potenziell Betroffener einschränkt. Ausserdem soll diese Möglichkeit explizit nur für Arbeitnehmende ab 18 Jahren gelten; Jugendliche und Lernende sind ausgenommen.

Wie viele Arbeitnehmende von der neuen Bestimmung betroffen sein könnten, lässt sich nur schwer beziffern. Einerseits entsprechen gewisse Begriffe des Vorentwurfs, die den persönlichen Anwendungsbereich eingrenzen – wie etwa «grosse Autonomie bei der Arbeit» oder «Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen» –, keiner statistischen Kategorie, andererseits lässt sich nicht voraussagen, wie viele Unternehmen tatsächlich ein Jahresarbeitszeitmodell einführen werden.

Für die Definition der Kategorie «Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen in ihrem Fachgebiet» wird zu entscheiden sein, ob auf Verordnungsstufe z.B. ein bestimmter Bildungsabschluss als Kriterium aufgenommen werden soll und welches Niveau es gegebenenfalls sein soll. Denkbar wären Abschlüsse wie z.B. Bachelor, Berufsbildungsstufe 6 gemäss nationalem Qualifikationsrahmen9 oder auch nur ein Berufsabschluss. Je nachdem, was festgelegt wird, variiert die Menge der Betroffenen beträchtlich. Die Kommission möchte sich noch einmal mit dieser Frage befassen, wenn der Bundesrat den entsprechenden Verordnungsentwurf ausgearbeitet hat.

Angesichts der beschriebenen Ausgangslage gehen die Meinungen zur Anzahl Betroffener in der Kommission auseinander. Die Mehrheit geht davon aus, dass nicht alle Arbeitgeber ein Jahresarbeitszeitmodell einführen werden und dass vielleicht die Hälfte aller potenziell betroffenen Arbeitnehmenden einem solchen Modell unterstellt wird. Nach ihrer Einschätzung wären das ungefähr 13 bis 19 Prozent der Arbeitnehmenden (ohne Lernende), je nachdem, welches Ausbildungskriterium für die Kategorie der Fachpersonen gewählt wird.

Die Kommissionsminderheit hingegen fürchtet, es könnten deutlich mehr Arbeitnehmende betroffen sein als die Mehrheit annimmt. Insbesondere ist sie der Ansicht, der Begriff «Fachperson mit wesentlichen Entscheidbefugnissen in ihrem Fachge-

9 Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI über das Verzeichnis der gemäss dem nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung eingestuften Berufsbildungsabschlüsse (SR 412.105.12)