Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten
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Kumulative Bedingungen Art. 73a ArGV 1 Art. 46 ArG
Vorgesetztenfunktion oder Fachperson mit nein ja
wesentlichen Entscheidbefugnissen in ihrem
Fachgebiet
Grosse Zeitautonomie ja ja
Grosse Autonomie bei der Arbeit ja ja
Gesamtarbeitsvertrag ja nein
Lohngrenze von 120 000 Franken ja nein
Einverständnis und Widerrufsrecht des Ar- ja nein
beitnehmenden
Besondere Gesundheitsschutzmassnahmen ja nein
Interne Anlaufstelle ja nein
Verzeichnis der betroffenen Arbeitnehmenden ja nein
2.4 Anzahl potenziell betroffener Arbeitnehmender
Gemäss Vorentwurf sollen nur Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion oder Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können, und zwar nur dann, wenn sie bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Diese Kriterien sind also kumulativ zu erfüllen, was die Anzahl potentiell betroffener Mitarbeitender einschränkt. Weiter soll die Verzichtsmöglichkeit nur für Arbeitnehmende ab 18 Jahren gelten; Jugendliche und Lernende sind ausgenommen.
Wie viele Arbeitnehmende von der neuen Bestimmung betroffen sein könnten, lässt sich nur schwer beziffern. Einerseits entsprechen gewisse Begriffe des Vorentwurfs, die den persönlichen Anwendungsbereich eingrenzen – wie etwa «grosse Autonomie bei der Arbeit» oder «Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen» –, keiner statistischen Kategorie, andererseits lässt sich nicht voraussagen, wie viele Unternehmen tatsächlich auf die Arbeitszeiterfassung verzichten werden.
Für die Definition der Kategorie «Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen in ihrem Fachgebiet» wird zu entscheiden sein, ob auf Verordnungsstufe z.B. ein bestimmter Bildungsabschluss als Kriterium aufgenommen werden soll und welches Niveau es gegebenenfalls sein soll. Denkbar wären Abschlüsse wie z.B. Bachelor, Berufsbildungsstufe 6 gemäss nationalem Qualifikationsrahmen12 oder auch nur ein Berufsabschluss. Je nachdem, was festgelegt wird, variiert die Menge
12 Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI über das Verzeichnis der gemäss dem nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung eingestuften Berufsbildungsabschlüsse (SR 412.105.12)