Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten

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kollektive Arbeitspläne, die vom Arbeitgeber festgelegt werden und für alle Arbeitnehmenden eines Betriebs gelten, die individuelle Erfassung nicht Pflicht ist. Besteht für eine Arbeitseinheit nur ein kollektiver Arbeitsplan, darf somit grundsätzlich auch keine Arbeitnehmerin bzw. kein Arbeitnehmer ausserhalb dieses Arbeitsplans beschäftigt werden, ausser es werden punktuell Überstunden geleistet oder es besteht für diese Stunden eine dauerhafte Ausnahmegenehmigung (Art. D. 3171-1 Code du travail). Eine individuelle Arbeitszeiterfassung ist deshalb nicht notwendig. Der kollektive Arbeitsplan ist verbindlich.

Interessant ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG in Artikel 17 festlegt, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden von den Bestimmungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Ruhezeit abweichen können, «wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, und zwar insbesondere in Bezug auf nachstehende Arbeitnehmer: a) leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis (…)»15. Diesen Ansatz hat auch der Schweizer Gesetzgeber gewählt, indem er Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, vom Geltungsbereich der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten ausgenommen hat (Art. 3 Bst. d ArG). Die Bedingungen, die in der Schweiz für eine solche Ausnahme gelten, sind sehr präzise, und das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung eine restriktive Auslegung bekräftigt: Die Ausnahme gilt nur für Geschäftsleitungsmitglieder. Angesichts der komplexen Umsetzungsbestimmungen ist es nicht einfach, sich einen Überblick über die Praxis der anderen Länder zu verschaffen. Einige EU-Länder sind aber offenbar weniger restriktiv: Sie weiten die Ausnahme auf weitere Führungspositionen oder auch auf Positionen aus, deren Inhaber über grosse Autonomie verfügen. Dies gilt – in unterschiedlichem Mass – für Frankreich, Deutschland und Italien.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 110 der Bundesverfassung vom 18. April 199916, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlassen.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Abgesehen von der üblichen Vollzugskompetenz enthält der Gesetzesentwurf keine weitere Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

15 KAUFMANN Otto, Die Arbeitszeiten in Frankreich, in: Geiser Thomas / Müller Roland (Hrsg.), Arbeitszeiten in Europa, Zürich/ St. Gallen 2015, S. 61 ff.

16 SR 101