Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten

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Übersicht

Der Vorentwurf sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit und der Vertrauensarbeitszeit unterstellt werden können, sofern sie bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Damit stellt der Vorentwurf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar, der per 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und für Arbeitnehmende, die einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, der dies vorsieht, einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ermöglicht, sofern sie mehr als 120 000 Franken pro Jahr verdienen.

Nach Ansicht der Mehrheit benachteiligen die Bedingungen, die in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz für den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gestellt werden, diejenigen Branchen, die keinen Gesamtarbeitsvertrag haben oder für die die Lohnuntergrenze von 120 000 Franken zu hoch angesetzt ist. Zudem ist die Mehrheit der Meinung, mit der vorgeschlagenen Änderung könne angemessener auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden und der Betriebe sowie auf die gewandelte Arbeitswelt eingegangen werden.

Die Minderheit hält die vorgeschlagene Änderung für unnötig. In ihren Augen bietet das geltende Recht ausreichende Flexibilität, die vorgesehene Regelung sei für die betroffenen Arbeitnehmenden vielmehr sogar potenziell gesundheitsgefährdend.

Der vorliegende Vorentwurf betrifft grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerkategorien wie der gleichzeitig in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative von Ständerat Konrad Graber (16.414 Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle). Er schlägt aber einen anderen Weg vor, um den betreffenden Arbeitnehmenden eine grössere Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten zu ermöglichen.