Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten
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verzichtet haben. Dieses Verzeichnis muss deren Bruttojahreseinkommen nennen, wobei es reicht zu bestätigen, dass sie die erforderliche Lohnhöhe überschreiten (vgl. Art. 73a Abs. 5 ArGV 1). Zudem muss überprüfbar sein, ob es sich um die im GAV definierten Arbeitnehmenden handelt.
Wie viele Betriebe bzw. Arbeitnehmende von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist Gegenstand einer Studie, die das SECO in Auftrag gegeben hat und deren Resultate voraussichtlich Mitte 2019 vorliegen dürften.
2.1.3 Vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73b ArGV 1
Zusätzlich zur Möglichkeit eines Verzichts auf die Arbeitszeiterfassung wurde mit der Revision von 2016 auch die Möglichkeit einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung eingeführt. Damit muss für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, nur noch die täglich geleistete Arbeitszeit erfasst werden, Lage und Zeitpunkt der Arbeitseinsätze sind hingegen nicht mehr dokumentationspflichtig.8 Mit der Einführung einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung entfällt auch die Pflicht, die Ausgleichs- und Überzeitarbeit, die Ruhe- und Ersatzruhetage, die Pausen sowie die Lohn- und Zeitzuschläge zu erfassen.9 Damit wurden der Detaillierungsgrad und der administrative Aufwand der Arbeitszeiterfassung für die betroffene Arbeitnehmergruppe selbst im Vergleich zu den Dokumentationspflichten vor der Revision von 2000 reduziert.
Weder die Höhe des Lohns des betroffenen Arbeitnehmenden noch die grosse Autonomie bei der Arbeit sind für eine Erfassung der Arbeitszeiten in vereinfachter Form massgebend. Das Kriterium, wonach der Arbeitnehmende seine Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können muss, ist erfüllt, wenn der Zeitpunkt der Arbeitsleistung bei mindestens einem Viertel der Arbeitszeit frei bestimmt werden kann.10
Für die Einführung einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung im Betrieb ist sodann auch kein GAV notwendig, in der Regel erfolgt dies durch eine kollektive Vereinbarung im Betrieb.11 Eine solche Vereinbarung muss zum einen die Kategorien von Arbeitnehmenden im Betrieb nennen, die über die nötigen Freiheiten in der Festlegung ihrer Arbeitszeiten verfügen, zum andern muss sie besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitregelungen vorsehen. Schliesslich ist in der Vereinbarung ein paritätisches Verfahren festzulegen, mit dem ihre Einhaltung überprüft werden kann und das gegebenenfalls Anpassungen daran ermöglicht (vgl. Art. 73b Abs. 2 ArGV 1).
8 Vorbehalten bleiben die Angaben betreffend Beginn und Ende der Nacht- oder Sonntagsarbeit (vgl. Art. 73b Abs. 1 zweiter Satz ArGV 1).
9 Vgl. zum Ganzen auch Art. 73 Abs. 1 Bst. c-e und h ArGV 1.
10 Vgl. Wegleitung SECO zu Art. 73b ArGV 1: www.seco.admin.ch>Arbeitsbedingungen
11 In aller Regel erfolgt die kollektive Vereinbarung zwischen der gewählten betriebsinternen Arbeitnehmervertretung (Personalkommission) und dem Arbeitgeber. In Betrieben ohne Personalkommission kann die Aushandlung einer solchen kollektiven Vereinbarung durch eine dafür bestimmte Projektgruppe erfolgen. In diesem Fall wird die kollektive Vereinbarung durch die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden im Betrieb genehmigt.